§ 13 TV EntgO Bund stellt Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten, die eine verwaltungseigene Prüfung nach den als Anlage 2 zum TV EntgO Bund vereinbarten Richtlinien bestanden haben, den Beschäftigten mit abgeschlossener Berufsausbildung i. S. d. § 11 TV EntgO Bund gleich. Es entspricht der bisherigen Regelung Nr. 5 unter Abs. 4 der Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses. Der Geltungsbereich dieser Regelung beschränkt sich auf Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten. Die hiervon erfassten Tätigkeitsmerkmale sind im Anhang zu Anl. 2 aufgeführt. Erfasst werden hiervon allerdings auch in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die (noch) nicht nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind, welches im Anhang zu Anl. 2 aufgelistet ist, wenn diese Beschäftigten entsprechend der von ihnen auszuübenden Tätigkeit nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert wären, welches im Anhang zu Anl. 2 aufgelistet ist. In dem Anhang werden alle Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens 3-jähriger Berufsausbildung mit körperlich/handwerklich geprägtem Bereich aufgeführt.

Die verwaltungseigene Prüfung in Anlage 2 des TV EntgO Bund entspricht grundsätzlich der bisherigen Anlage 2 des TV LohngrV. Der Text wurde lediglich redaktionell gestrafft und an die Begrifflichkeiten und den Sprachgebrauch des TVöD angepasst.

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