§ 13 TV EntgO Bund stellt Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten, die eine verwaltungseigene Prüfung (nach den als Anlage 2 zum TV EntgO Bund vereinbarten Richtlinien) bestanden haben, den Beschäftigten mit abgeschlossener Berufsausbildung im Sinne von § 11 TV EntgO Bund gleich. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 5 TV LohngrV. Durch die zentrale Regelung im TV EntgO Bund bedarf es in der Entgeltordnung – anders als im Lohngruppenverzeichnis – keiner besonderen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit verwaltungseigener Prüfung mehr.
Es war Wille der Tarifvertragsparteien, den Anwendungsbereich der verwaltungseigenen Prüfungen unverändert nur auf die bisher für Arbeiter vereinbarten Tätigkeiten zu beschränken. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen (Anlage 2 zum TV EntgO Bund) i. V. m. mit dem Anhang zur Anlage 2: "Diese Richtlinien gelten für Beschäftigte, die Tätigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren ausüben, die von einem der im Anhang aufgelisteten Tätigkeitsmerkmale erfasst werden, ohne über die im Tätigkeitsmerkmal geforderte abgeschlossene Berufsausbildung zu verfügen, und eine verwaltungseigene Prüfung (§ 13) ablegen wollen." Die Berufsgruppe der Fachkräfte für Lagerlogistik (Teil III Abschnitt 31 der Entgeltordnung) ist ausdrücklich nachträglich noch in diesen Anhang zur Anlage 2 aufgenommen worden (ÄndTV Nr. 4 zum TV EntgO Bund vom 31. August 2016).
Erfasst werden davon nicht nur die Beschäftigten, die nach einem der im Anhang aufgelisteten Tätigkeitsmerkmale eingruppiert sind. Erfasst werden auch in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die (noch) nicht nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind, welches im Anhang zu Anlage 2 aufgelistet ist, wenn diese Beschäftigten entsprechend der von ihnen auszuübenden Tätigkeit nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert wären, welches im Anhang zu Anlage 2 aufgelistet ist. In dem Anhang werden alle Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung im körperlich/handwerklich geprägten Bereich aufgeführt. Für diese Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung finden die Richtlinien Anwendung.
Die Anlage 2 zum TV EntgO Bund entspricht grundsätzlich der bisherigen Anlage 2 zum TV LohngrV. Der Text der Richtlinien wurde redaktionell an die Begrifflichkeiten und den Sprachgebrauch des TVöD angepasst. In den allgemeinen Regelungen des Abschnitts I sind die bisher in den besonderen Teilen der Richtlinien enthaltenen Regelungen zum Zulassungsantrag, zu den Zulassungsvoraussetzungen und zum Prüfungsausschuss sowie zur Durchführung und zur Wiederholung der Prüfung, zu den Prüfungsgebühren, zur Arbeitsbefreiung/Entgeltfortzahlung, zu den Reisekosten und zur Anerkennung von verwaltungseigenen Prüfungen weitestgehend ohne inhaltliche Änderungen zusammengefasst worden. In Abschnitt II sind Sonderregelungen für verwaltungseigene Prüfungen von Messgehilfinnen und Messgehilfen und in Abschnitt III Sonderregelungen für verwaltungseigene Prüfungen von Beschäftigten im Munitionsfachdienst geregelt. Mangels Bedarf sind verwaltungseigene Prüfungen für Schiffseichgehilfen nicht mehr vereinbart worden.