Bei Einführung des TVöD wie auch des TV-L sind die bislang bestehenden Zulagen wie z. B. die Techniker-, Meister- und Programmierzulage, die Vorhandwerker-, Vorabeiter- und Lehrgesellenzulage oder auch Funktionszulagen übergangsweise grundsätzlich fortgeführt worden bzw. als Besitzstand erhalten geblieben, wie z. B. die Vergütungsgruppenzulage.
Bei der Einführung der Entgeltordnung im Bereich des TV-L am 1.1.2012 sind diese Zulagen im Wesentlichen erhalten geblieben, vielfach weiterhin geregelt im Übergangsrecht des TVÜ-Länder. Auch die Vergütungsgruppenzulagen wurden – wenn auch in veränderter Form – als Entgeltgruppenzulagen fortgeführt, wenn sie nach früherem Recht nach spätestens 6-jähriger Bewährung oder Tätigkeit gewährt wurden.
Demgegenüber haben sich die Tarifvertragsparteien bei der Regelung der Entgeltordnung Bund für einen gänzlich anderen Weg entschieden. Im TV EntgO Bund sind alle Zulagen, die in Abhängigkeit vom Status Arbeiter oder Angestellter mit der Eingruppierung im Zusammenhang standen, überprüft und neu geregelt worden. Das Übergangsrecht des Bundes enthält sonach in § 17 TVÜ-Bund keine Vorschriften mehr über derartige Zulagen. Die bisherigen Zulagen sind entweder
- gänzlich entfallen (bei gleichzeitiger Vereinbarung höherer Eingruppierungen wie z. B. Techniker-, Meister- und Programmierzulagen),
- neu geregelt worden (z. B. Funktionszulagen oder Vergütungsgruppenzulagen),
- in veränderter Form und in ihrer Anzahl deutlich reduziert als Entgeltgruppenzulagen fortgeführt worden,
- weitgehend inhaltlich unverändert fortgeführt worden (z. B. Vorhandwerker-, Vorarbeiter- und Lehrgesellenzulage).
Nunmehr ist der TV EntgO Bund – bis auf wenige Ausnahmen – ausschließliche Anspruchsgrundlage für Zulagen.
Für Bestandsfälle gilt für die Dauer der Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit Bestandsschutz (§ 25 Abs. 3 TVÜ-Bund). Mit der Höhergruppierung auf Antrag entfällt die Zulage vollständig (§ 26 Abs. 4 TVÜ-Bund).
Die Regelung der Zulagen in Abschn. III gliedert sich wie folgt:
§ 15 |
Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker |
§ 16 |
Ausbildungszulage |
§ 17 |
Entgeltgruppenzulagen |
§ 18 |
Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst |
§ 19 |
Dynamisierung der Zulagen |
7.3.1 Zulage für Vorarbeiter und Vorhandwerker (§ 15 TV EntgO Bund)
Die Zulagenregelung entspricht inhaltlich der früheren Regelung in § 3 TV LohngrV Bund. Sie ist lediglich redaktionell angepasst worden. Auch der persönliche Geltungsbereich hat sich nicht geändert. Er beschränkt sich auf Beschäftigte, die nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, welche im Anhang zu § 15 TV EntgO Bund aufgelistet sind. Die Regelung gilt entsprechend auch für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die zwar nicht nach einem im Anhang zu § 15 TV EntgO Bund aufgelisteten Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind, wenn diese Beschäftigten entsprechend der von ihnen auszuübenden Tätigkeit nach einem im Anhang zu § 15 TV EntgO Bund aufgelisteten Tätigkeitsmerkmal eingruppiert wären. Dieser Anhang führt in einem abschließenden Katalog die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten auf. Sie entsprechen den Tätigkeitsmerkmalen, welche bisher im Lohngruppenverzeichnis geregelt waren.
Die Zulagenbeträge sind identisch mit den zuletzt geltenden Beträgen aufgrund der Fortgeltung der Zulagenregelungen für Vorarbeiter und für Vorhandwerker (§ 17 Abs. 9 Satz 1 TVÜ-Bund). Die Zulagenbeträge erhöhen sich auch weiterhin entsprechend den allgemeinen Entgelterhöhungen (§ 19 TV EntgO Bund).
7.3.2 Ausbildungszulage (§ 16 TV EntgO Bund)
Die Ausbildungszulage entspricht der früheren Lehrgesellenzulage (§ 4 TV LohngrV Bund). Sie ist lediglich redaktionell angepasst worden. Auch der persönliche Geltungsbereich hat sich nicht geändert. Voraussetzung für den Erhalt der Ausbildungszulage ist die Eingruppierung nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschn. 4 der Entgeltordnung (Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten). Die Regelung gilt entsprechend für alle in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten, wenn diese Beschäftigten entsprechend der von ihnen auszuübenden Tätigkeit nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschn. 4 der Entgeltordnung eingruppiert wären.
Von der Ausbildungszulage erfasst sind Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten, die dazu bestellt sind, neben ihrer handwerksmäßigen Tätigkeit Auszubildenden in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen (Entgeltgruppe 9a Fallgr. 1 und Entgeltgruppe 7). Des Weiteren Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten, die in Ausbildungswerkstätten bei der Erteilung des theoretischen Unterrichts oder mit der Unterweisung beim praktischen Unterricht beschäftigt werden (Entgeltgruppe 9a Fallgr. 2). In der Entgeltordnung sind keine besonderen Tätigkeitsmerkmale für Ausbilder im Bereich des BMVg oder bei der Bundespolizei mehr geregelt; vielmehr gelten für alle Bereiche diese zentralen Tätigkeitsmerkmale des Teils III Abschn. 4.
Sind Beschäftigte nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschn. 4...