Entgeltgruppe 5
1. |
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren und entsprechender Tätigkeit. |
2. |
Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. |
Die EG 5 bildet wie bisher schon die Grundeingruppierung für den vergleichsweise mittleren Dienst.
Die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 erfordert neben einer abgeschlossenen mindestens 3-jährigen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf die entsprechende Tätigkeit in diesem Beruf. Aufgrund der Parallelität zum Tätigkeitsmerkmal in der Fallgruppe 2 – "gründliche Fachkenntnisse" – gehen die Tarifvertragsparteien bezüglich der Wertigkeit davon aus, dass die Tätigkeit in einem anerkannten, abgeschlossenen Beruf zumindest auf dem Niveau des Erfordernisses gründlicher Fachkenntnisse zu sehen ist. Sind bei der Wahrnehmung von Tätigkeiten im anerkannten und abgeschlossenen Ausbildungsberuf neben gründlichen auch vielseitige Fachkenntnisse erforderlich, kommt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 in Betracht.
Die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 erfordert "gründliche Fachkenntnisse".
Das geforderte Tätigkeitsmerkmal "gründliche Fachkenntnisse" ist inhaltlich unverändert aus der VergGr. VII Fg. 1a des Teils 1 der Anlage 1a zum BAT/BAT-O übernommen worden.
Nach dem Klammerzusatz sind für die Annahme gründlicher Fachkenntnisse "nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises" erforderlich. Damit ist die Definition gegenüber dem bisherigen Recht um kaufmännisches oder technisches Fachwissen erweitert worden.
"Fachkenntnisse" sind die Kenntnisse, die zur ordnungsgemäßen Erledigung der auszuübenden Tätigkeit vorauszusetzen sind. Allgemeine Fähigkeiten, wie z. B. Organisations- oder Verhandlungsgeschick, Geschäftsgewandtheit, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit usw., sind keine Fachkenntnisse im tariflichen Sinne.
"Gründlich" setzt die nähere Kenntnis von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen usw. in einem nicht unerheblichen Umfang voraus. Der Beschäftigte muss befähigt sein, aufgrund der näheren Kenntnis von Vorschriften im zugeordneten Aufgabenbereich ordnungsgemäß zu arbeiten. "Gründliche Fachkenntnisse" können auch bei ständig wiederkehrender Tätigkeit benötigt werden und auch dann erforderlich sein, wenn Formulare verwendet werden und ein Schriftverkehr unter Anwendung von Formularen erfolgt. Das Tarifmerkmal der "gründlichen Fachkenntnisse" hat sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind. Allgemeine Kenntnisse oder Grundkenntnisse von Gesetzen, wie z. B. einzelne Paragrafen einer Dienstanweisung, Satzung oder Gebührenordnung reichen nicht aus. Andererseits sind vertieftes Wissen, eingehende, vertiefte, tiefgründige Fachkenntnisse nicht erforderlich.
Die Fachkenntnisse müssen sich nicht zwingend auf Rechtsvorschriften beziehen. Es können auch z. B. Kenntnisse historischer, fremdsprachlicher, bautechnischer Art ausreichen. Auch Erfahrungswissen kann "gründliche Fachkenntnisse" begründen, soweit ein fachlicher Bezug gegeben ist. Ein Erfahrungswissen, das dem Allgemeinwissen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, ohne dass ein fachlicher Bezug besteht, genügt nicht.
Für die Eingruppierung ist es unerheblich, ob der Beschäftigte die gründlichen Fachkenntnisse besitzt. Entscheidend ist vielmehr, ob die auf Dauer übertragene Tätigkeit die Anwendung dieser Kenntnisse erfordert. Für die Bewertung ist allein maßgebend, welche Kenntnis der Beschäftigte bei objektiver Betrachtung benötigt, wenn er die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen will. Dabei kann sich die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals "gründliche Fachkenntnisse" auch aus einer zusammenfassenden Betrachtung aller Arbeitsvorgänge eines Beschäftigten gem. § 12 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA) ergeben.
Beispiele für Arbeitsvorgänge mit gründlichen Fachkenntnissen sind:
- Bearbeitung von Urlaubsansprüchen,
- Erstellung von Statistiken,
- Auskunftserteilung aus melderechtlichen Vorschriften,
- Ausstellung von Ersatzurkunden,
- Bearbeitung von Verstößen gegen das Meldegesetz.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.8.1983 das Vorliegen gründlicher Fachkenntnisse für die Überwachung und Regelung des ruhenden Verkehrs (Politesse im Verkehrsaußendienst eines städtischen Ordnungsamts einschließlich Erteilung von Verwarnungen) verneint, weil nur ein Ausschnitt der für jeden Kraftfahrer selbstverständlichen Kenntnisse notwendig sei. Es führte weiter aus, dass gründliche Fachkenntnisse im tariflichen Sinne Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art sind. Das Landesarbeitsgericht habe die Erfüllung der Anforderung "gründliche Fachkenntnisse" zutreffend verneint, weil die Klägerin nur ganz wenige Bestimmungen ...