Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
In Entgeltgruppe 6 wird das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b mit dem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1b unverändert übernommen. In der Entgeltgruppe 6 wird eine Ausweitung der Kenntnisse der Breite nach – "vielseitige Fachkenntnisse" – gefordert. Dieses Erfordernis wird in einem Klammerzusatz wie folgt erläutert:
"Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann."
Diese Definition der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse ist gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert. Für die bisher nach diesem Tätigkeitsmerkmal gemäß Anlage 3 TVÜ-VKA in Entgeltgruppe 5 eingruppierten Beschäftigten ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 6 möglich. Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1.10.2005 bis 31.12.2016 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.
Das Tätigkeitsmerkmal gründliche und vielseitige Fachkenntnisse ist in den Entgeltgruppen 6, 7, 8, 9a des Teils A Abschn. I Ziffer 3 der Entgeltordnung vorgesehen.
In der Entgeltgruppe 6 sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit (nur) gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Zusätzliche selbstständige Leistungen sind nicht erforderlich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG wird bei gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine deutliche Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach gefordert. Der Unterschied zwischen den Tätigkeitsmerkmalen "gründliche Fachkenntnisse" und "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" ist also ausschließlich quantitativ, d. h., der Begriff der gründlichen Fachkenntnisse ist qualitativ, der Begriff der vielseitigen Fachkenntnisse quantitativ bestimmt. Das Tätigkeitsmerkmal "gründlich" setzt danach eine Erweiterung der Fachkenntnisse der Tiefe nach, das Merkmal "vielseitig" eine Erweiterung der Breite nach voraus. Vielseitige Fachkenntnisse liegen vor, wenn der Beschäftigte eine Tätigkeit ausübt, die nähere Kenntnisse mehrerer Gesetze und Verordnungen erfordert. Maßgebend ist also die Menge der zu beachtenden und anzuwendenden Normen und Bestimmungen in Bezug auf das wahrzunehmende Aufgabengebiet. Der Begriff der Vielseitigkeit wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn die Aufgaben aus verschiedenen Aufgabenbereichen wahrgenommen werden, sofern jeweils gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind. Ist der Aufgabenkreis jedoch so geschaffen, dass nur ein schmaler Ausschnitt im Bereich der Verwaltung, z. B. der Bereich Umzugskosten, zu bearbeiten ist, könnten die erforderlichen Fachkenntnisse möglicherweise nur als gründlich, jedoch nicht als vielseitig anerkannt werden. Ein eng begrenztes Arbeitsgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung gleichartiger Fälle genügt nicht. Desgleichen liegen im Tarifsinne keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse vor, wenn lediglich Angaben in Formblättern auf Vollständigkeit geprüft werden und im Bedarfsfall durch tatsächliche Angaben ergänzt werden.
Die Fachkenntnisse müssen sich nicht notwendigerweise auf Rechtsvorschriften beziehen. Historische, architektonische und fremdsprachliche Kenntnisse, aber auch bautechnische Kenntnisse unterschiedlicher Regelungswerke für die Flächenberechnung, die Ermittlung der Nutzer usw. können ausreichen. Auch kaufmännisches oder technisches Fachwissen ist zu berücksichtigen. Desgleichen kann auch Erfahrungswissen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse begründen.
Mit Urteil vom 23.9.2009, 4 AZR 308/08, hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und zusammengefasst. Danach setzen gründliche Fachkenntnisse nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen im Aufgabenkreis des Beschäftigten voraus. Dabei seien Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies könnte sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben. Denkbar sei auch, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Beschäftigte eingesetzt wird.
Das Tätigkeitsmerkmal gründliche und vielseitige Fachkenntnisse gehört zu den Anforderungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA), deren Erfüllung i. d. R. erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann. Beachten Sie, da...