Das Grundmerkmal in Entgeltgruppe 8 entspricht der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 und 4 mit 4-jährigem Aufstieg nach Vc Fallgruppe 8 und 11 des Tarifvertrages für Meister, technische Angestellte für besondere Aufgaben. Die Merkmale dieser Vergütungsgruppen sind nach Anlage 1 TVÜ-VKA nach vollzogenem Bewährungsaufstieg der Entgeltgruppe 8 und nach Anlage 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 6 zugeordnet. Für in die Entgeltordnung übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 8 möglich. Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1.10.2005 bis 31.12.2016 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.
Das Heraushebungsmerkmal in der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 entspricht dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 mit 4-jährigem Aufstieg nach Vb Fallgruppe 9.
Danach muss der Meister eine große Arbeitsstätte zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind.
Das Tätigkeitsmerkmal große Arbeitsstätten” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch den Klammerzusatz näher eingegrenzt wird. Die Beaufsichtigung muss sich über einen Bereich, eine Werkstatt, eine Abteilung oder einen ganzen Betrieb erstrecken. Nach Auffassung des BAG ist für die Größe der Arbeitsstätte nicht allein die räumliche Größe maßgebend. Die Größe der Arbeitsstätte könne sich vielmehr auch aus der Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer, der Größe der technisch-maschinellen Ausstattung oder auch aus besonderen betriebsorganisatorischen Gründen ergeben. Hierfür gilt ein objektiver Maßstab. Die Größe der Arbeitsstätte im Vergleich zu den verschiedenen Arbeitsstätten des Gesamtbetriebs sowie die Bedeutung der Arbeitsstätte für das Betriebsganze ist unerheblich.
Zu beaufsichtigen sind Handwerker oder Facharbeiter. Dies sind Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2,5 Jahren. Die Beaufsichtigung von angelernten Hilfskräften allein reicht nicht aus.
Das Tätigkeitsmerkmal "große Arbeitsstätte" wurde bejaht
- bei einem Leiter einer Werkstatt mit 3 Gewerken (Schreinerei mit einem Vorhandwerker und 7 Schreinern, Spritzerei mit einem Vorhandwerker, 6 Spritzlackierern und einem Maler, sowie einer Sattlerei mit einem Vorhandwerker, 4 Sattlern und einem Helfer);
- bei einem Küchenlehrmeister mit Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten in einer großen Anzahl von Truppenküchen an verschiedenen Orten;
- bei einer Zentralwerkstatt mit 12 Handwerkern und 5 Wagenpflegern;
- bei einer Werkstatt mit 40 Mitarbeitern;
- bei einem Klärwerk mit 110 000 Einwohnergleichwerten.
Das Tätigkeitsmerkmal "große Arbeitsstätte" wurde verneint
- bei einem Leiter eines städtischen Bauhofs mit 10 unterstellten Arbeitnehmern. Arbeitsstätte sei nicht der gesamte städtische Bereich, in dem gearbeitet werde, sondern nur die Stellen, an denen von dem Meister Arbeiten jeweils zu beaufsichtigen sind;
- bei einer Kfz-Reparaturwerkstätte mit 5 Beschäftigten.
Alternativ hierzu kommt auch eine Heraushebung durch "Beschäftigung an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit" in Betracht.
Hier ist weder das Vorliegen einer Aufsichtsfunktion noch die Größe der Arbeitsstätte bedeutsam, sondern die Wichtigkeit der Arbeitsstätte. Die besondere Wichtigkeit kann sich ergeben z. B. durch Steuerung und Überwachung von besonders großen, technisch komplizierten Anlagen oder Maschinen oder daraus, dass Arbeiten durchzuführen sind, die an das Wissen, Können und die Verantwortlichkeit des Meisters erhöhte Anforderungen stellen. Oder aber aus einer außergewöhnlichen oder besonders bedeutsamen Aufgabenstellung an der Arbeitsstätte oder aus der Möglichkeit wesentlicher Nachteile oder Gefährdungen für den Arbeitgeber, Dritte oder die Allgemeinheit im Falle eines Defekts der Anlagen. Verneint wurde dies bei dem einzigen Elektromeister einer Stadt, dessen Aufgabe in der Beseitigung von Störungen an der Straßenbeleuchtung (Umsetzung und Verlegung von Leuchten, Reparaturen angefahrener Straßenmasten, Auswechseln defekter und alter Überspannungsseile usw.) bestand.
Das Heraushebungsmerkmal in der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 entspricht dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2 mit 4-jährigem Aufstieg nach Vb Fallgruppe 10. Diese Tätigkeitsmerkmale sind nach Anlage 1 TVÜ-VKA nach vollzogenem Bewährungsaufstieg der sog. "kleinen" Entgeltgruppe 9 mit der besonderen Stufenlaufzeit in Stufe 4 (9 Jahre statt 4 Jahre) und Stufe 5 als Endstufe zugeordnet. Nach Anlage 3 TVÜ-VKA erfolgt die Zuordnung zur Entgeltgruppe 8. Für übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 9a möglich.
In Entgeltgruppe 9b sind die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 mit Vergütungsgruppenzulage übernommen worden. Diese Tätigkeitsmerkmale sind nach Anlage 1 und 3 TVÜ...