Entgeltgruppe 8
Das Grundmerkmal in Entgeltgruppe 8 entspricht ohne inhaltliche Änderungen dem Grundmerkmal der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 16 mit 2-jährigem Aufstieg nach Vc Fallgruppe 18 des Teils II der Anlage 1a zum BAT. Zusätzlich sind in diesem Tätigkeitsmerkmal die Beschäftigten eingruppiert, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 18a mit 5-jährigem Aufstieg nach Vc Fallgruppe 18a eingruppiert waren. Diese Tätigkeitsmerkmale sind nach Anlage 1 TVÜ-VKA nach vollzogenem Bewährungsaufstieg der Entgeltgruppe 8 und nach Anlage 3 TVÜ-VKA bisher der Entgeltgruppe 6 zugeordnet.
Für die in Entgeltgruppe 6 eingruppierten Beschäftigten ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 8 möglich. Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1.10.2005 bis 31.12.2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.
Entgeltgruppe 9a
Das Heraushebungsmerkmal "selbstständige Tätigkeit" in der Entgeltgruppe 9a entspricht ohne inhaltliche Änderungen dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 17 mit 6-jährigem Aufstieg nach Vb Fallgruppe 16a des Teils II der Anlage 1a zum BAT. Diese Tätigkeitsmerkmale sind nach Anlage 1 TVÜ-VKA nach vollzogenem Bewährungsaufstieg der sog. "kleinen" Entgeltgruppe 9 mit der besonderen Stufenlaufzeit in Stufe 4 (9 Jahre statt 4 Jahre) und Stufe 5 als Endstufe zugeordnet. Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung wird die Entgeltgruppe 9 abgeschafft. Für die Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 gelten besondere Überleitungsregelungen. Die Beschäftigten in der "kleinen" EG 9 wurden automatisch der neu geschaffenen Entgeltgruppe 9a zugeordnet. Nach Anlage 3 TVÜ-VKA erfolgt die Zuordnung zur Entgeltgruppe 8. Für die in Entgeltgruppe 8 eingruppierten Beschäftigten ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 9a möglich. Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1.10.2005 bis 31.12.2016 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.
Ein Techniker ist insoweit selbstständig tätig, als er für die Erledigung bestimmter Aufgaben keine Einzelanweisungen durch einen Ingenieur erhält, sondern aufgrund der nach seiner Ausbildung vorauszusetzenden Kenntnisse selbst den zur Erfüllung der Aufgabe einzuschlagenden Weg und die anzuwendende Methode finden muss. Dies hat das BAG bei einem Mitarbeiter im Versuchslabor einer Universität verneint, der überwiegend bei den Entwicklungs- und Versuchsarbeiten im verpackungstechnischen Versuchsfeld beschäftigt war. Seine Tätigkeit bestand in Montagearbeiten, elektrischen Installationen, dem Aufbau der Messtechnik sowie deren Inbetriebnahme und Bedienung. Nach Auffassung des BAG liegt eine selbstständige Tätigkeit im tariflichen Sinne nur vor, wenn der Angestellte bei seiner Tätigkeit eine den in der Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechende eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis hat. Dabei könne das Merkmal selbstständige Tätigkeit” nicht mit dem Merkmal selbstständige Leistungen” gleichgesetzt werden. Das Merkmal selbstständige Tätigkeit setze eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs voraus.
Entgeltgruppe 9b
Das Heraushebungsmerkmal "schwierige Aufgaben" in der Entgeltgruppe 9b entspricht ohne inhaltliche Änderungen dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 16 des Teils II der Anlage 1a zum BAT. Die Merkmale dieser Vergütungsgruppe sind nach der Anlage 1 der sog. "kleinen" Entgeltgruppe 9 mit der besonderen Stufenlaufzeit in Stufe 4 (9 Jahre statt 4 Jahre) und Stufe 5 als Endstufe zugeordnet. Dies betrifft die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten. Sie erhalten aber zusätzlich noch einen Besitzstand für eine Vergütungsgruppenzulage nach § 9 TVÜ-VKA. Sie haben die Möglichkeit der Höhergruppierung auf Antrag. Allerdings entfällt damit gleichzeitig der Besitzstand für die Vergütungsgruppenzulage.
Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1.10.2005 bis 31.12.2016 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben, sind nach der Anlage 3 ebenfalls der sog. "kleinen" Entgeltgruppe 9 mit der besonderen Stufenlaufzeit in Stufe 4 (9 Jahre statt 4 Jahre) und Stufe 5 als Endstufe zugeordnet. Sie wurden automatisch der neu geschaffenen Entgeltgruppe 9a zugeordnet und haben die Möglichkeit der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b auf Antrag.
Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b setzt voraus, dass der Beschäftigte selbstständig tätig ist und darüber hinaus schwierige Aufgaben zeitlich mindestens zur Hälfte der Gesamttätigkeit zu erfüllen hat.
Das Heraushebungsmerkmal "schwierige Aufgaben" wird in der Protokollerklärung Nr. 3 näher erläutert. Danach sind dies Aufgaben, die in dem betreffenden Fachgebiet im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala liegen oder die in konkrete...