17.2.1 Begriff der Pflege
Nach der Definition des International Council of Nurses (ICN) umfasst Pflege "die eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung, allein oder in Kooperation mit anderen Berufsangehörigen, von Menschen aller Altersgruppen, von Familien oder Lebensgemeinschaften, sowie von Gruppen und sozialen Gemeinschaften, ob krank oder gesund, in allen Lebenssituationen (Settings). Pflege schließt die Förderung der Gesundheit, Verhütung von Krankheiten und die Versorgung und Betreuung kranker, behinderter und sterbender Menschen ein. Weitere Schlüsselaufgaben der Pflege sind Wahrnehmung der Interessen und Bedürfnisse (Advocacy), Förderung einer sicheren Umgebung, Forschung, Mitwirkung in der Gestaltung der Gesundheitspolitik sowie im Management des Gesundheitswesens und in der Bildung."
Auch das LAG Hamm hat ausgeführt, dass sich "die pflegerische Betreuung als Arbeitsvorgang nicht auf die sog. klassische Pflege, also die Pflege bei körperlichen Erkrankungen, beschränkt. Der aktuelle Pflegebegriff geht darüber hinaus, wie sich ohne weiteres anhand der Definition zeigen lässt, die der Weltbund der professionell Pflegenden (International Council of Nurses, ICN), aufgestellt hat. Danach umfasst "Pflege (1) […] die eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung, allein oder in Kooperation mit anderen Berufsangehörigen, von Menschen aller Altersgruppen, von Familien oder Lebensgemeinschaften, sowie von Gruppen und sozialen Gemeinschaften, ob krank oder gesund, in allen Lebenssituationen (Settings). Pflege schließt die Förderung der Gesundheit, Verhütung von Krankheiten und die Versorgung und Betreuung kranker, behinderter und sterbender Menschen ein. […]." Hieran wird deutlich, dass auch die Betreuung kranker Menschen Pflege sein kann, ohne dass es z. B. auf Verbandwechsel, assistierte Körperpflege, Legen und Überwachung von Infusionen etc. ankommen kann."
Nach § 5 des am 1.1.2020 in Kraft getretenen Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) umfasst Pflege i. S. d. Gesetzes präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender. Sie erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen. Sie unterstützt die Selbstständigkeit der zu pflegenden Menschen und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.
17.2.2 Pflegehelfer
Pflegehelfer unterstützen die Pflegefachkräfte bei der Versorgung von Patienten. Ihre Ausbildung ist landesrechtlich geregelt.
Nach der Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 zu Teil B Abschn. XI Ziffer 1 Entgeltordnung VKA umfasst die Bezeichnung "Pflegehelfer" auch
- Gesundheits- und Krankenpflegehelfer sowie
- Altenpflegehelfer.
Landesrechtliche Regelungen zur Ausbildung von Pflegehelfern liegen in allen Bundesländern vor.
Die Bezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer" umfasst nach der Vorbemerkung Nr. 7 zu Teil B Abschn. XI Ziffer 1 auch Krankenpflegehelfer.
Die Eingruppierung der (ungeprüften) Pflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit erfolgt ab 1.1.2017 in Entgeltgruppe P 5, darüber hinaus werden Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe P 6 eingruppiert.
Zu den Pflegehelfern gehören nicht Helfer, die nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstgesetz – JFDG) vom 16.5.2008 (BGBl I S. 842), zuletzt geändert durch Art. 47 des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652), im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres in Krankenhäusern- und Pflegeanstalten tätig sind.
Zu den tariflichen Eingruppierungsregelungen des BAT hatte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil v. 11.11.1998, 5 AZR 119/98 entschieden, dass studentische Sitzwachen in einem psychiatrischen Krankenhaus, deren Aufgabe hauptsächlich in der Beobachtung eines Patienten besteht, keine Pflegehelfer i. S. d. VergGr. Kr I der Anlage 1b zum BAT sind.
Im Urteil v. 24.2.2010, 4 AZR 657/08 hat das BAG zum Tarifmerkmal der "mindestens einjährigen Ausbildung und Abschlussprüfung" für Altenpflegehelfer in der Vorgängerregelung des BAT (VergGr. Kr II der Anlage 1b) entschieden, dass nicht die Teilnahme an einer Ausbildung erforderlich ist, deren Ausbildungs- und Prüfungsordnung durch gesetzliche Regelungen festgelegt ist.
Zur Eingruppierung eines Krankenpflegehelfers, der die Tätigkeiten eines Krankenpflegers ausgeübt hat, jedoch nicht über eine abgeschlossene Ausbildung zum Krankenpfleger verfügte, hatte das BAG mit Urteil v. 5.3.1997, 4 AZR 392/95, en...