Ebenfalls neu geregelt, aber nicht von der Entgelttabelle P (Anlage E zum TVöD) erfasst, ist die Eingruppierung der Beschäftigten mit einer abgeschlossenen Hochschulbildung im Bereich Pflege (sog. "Pflegebachelor").

Die Eingruppierung dieser Beschäftigten erfolgt in die Entgeltgruppen 9b bis 12 der Anlage A zum TVöD.

Grundvoraussetzung ist eine abgeschlossene Hochschulbildung.

Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt nach Nr. 4 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Entgeltordnung VKA vor, wenn von einer staatlichen Hochschule i. S. d. § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt. Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.

Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31.12.2024 ausgesetzt (Protokollerklärung zu Satz 3 und 4).

Die Grundeingruppierung der Beschäftigten erfolgt in Entgeltgruppe 9b (Anlage A zum TVöD):

Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und den Anforderungen der Protokollerklärung Nr. 7 entsprechenden Tätigkeiten

sowie

sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.”

 
Hinweis

Anders als in der Entgeltgruppe 9b Fg. 1 des Teils A Abschn. I Ziffer 3 der Entgeltordnung setzt die Erfüllung dieses Tätigkeitsmerkmals nicht die Übertragung einer der abgeschlossenen Hochschulbildung entsprechenden Tätigkeit voraus, sondern die Übertragung einer den Anforderungen der Protokollerklärung Nr. 7 entsprechenden Tätigkeit.

Nach der Protokollerklärung Nr. 7 befähigt die hochschulische Ausbildung darüber hinaus insbesondere

  1. zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,
  2. vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativ-institutionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten,
  3. sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen,
  4. sich kritisch reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können und
  5. an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken.

Im Unterschied zur Ausbildung der Pflegekräfte an Krankenpflegeschulen soll die hochschulische Pflegeausbildung ein erweitertes Ausbildungsziel verfolgen.[1] Die Protokollerklärung Nr. 7 übernimmt dabei die im Entwurf des Pflegeberufsgesetzes in § 37 Abs. 3 Satz 2 getroffenen Anforderungen an eine hochschulische Pflegeausbildung. Bezugspunkt für die einleitend in der Protokollerklärung verwendete Formulierung "darüber hinaus" kann nur die Tätigkeit einer ausgebildeten Pflegekraft sein. Damit fallen nur die Tätigkeiten in der Pflege unter das Tätigkeitsmerkmal, für die die wissenschaftlichen Kompetenzen, die in der hochschulischen Ausbildung vermittelt werden, erforderlich sind.

Mit dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) vom 17.7.2017 (BGBl I S. 2581) wurde ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung ein Pflegestudium eingeführt. Dieses dauert mindestens 3 Jahre und schließt mit der Verleihung des akademischen Grades ab. Die erfolgreichen Absolventen führen die Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau"/"Pflegefachmann" mit dem akademischen Grad.

Die primärqualifizierende Pflegeausbildung an Hochschulen befähigt nach § 37 PflBG zur unmittelbaren Tätigkeit an zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und verfolgt gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung ein erweitertes Ausbildungsziel. Die hochschulische Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen nach § 5 Abs. 2 PflBG in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten ...

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