Die Gruppen- bzw. Teamleitung stellt gemäß der Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. a die unterste Leitungsebene dar. Einer Gruppen- bzw. einer Teamleitung sind i. d. R. nicht mehr als 9 Beschäftigte unterstellt.
Nach Nr. 9 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Entgeltordnung VKA zählen bei der Zahl der unterstellten oder i. d. R. unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
Eingruppierung:
- Beschäftigte als ständige Vertreter von Gruppenleitern bzw. von Teamleitern der Entgeltgruppe P 11 Fg. 1: Entgeltgruppe P 10 Fg. 2.
Nach Auffassung des LAG Schleswig-Holstein beinhaltet auch der Begriff "Teamleitung" eine Leitungstätigkeit. Diese Leitungstätigkeit bezieht sich jedoch nur auf den abgegrenzten und übertragenen Bereich eines Teams und beinhaltet gerade nicht die Aufgaben, die eine Stationsleitung inne hat. Der Schwerpunkt der Tätigkeit einer Teamleitung liegt im pflegerischen Bereich (z. B. Sicherstellung der Umsetzung des Pflegeprozesses, Sicherstellung einer rechtssicheren Pflegedokumentation, Sicherstellung des Überleitungs- und Entlassungsmanagements).
Gemäß Nr. 10 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) sind ständige Vertreter nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Eine ständige Vertretung i. S. d. Teils B, Abschn. XI, Ziff. 2 der Entgeltordnung TVöD/VKA liegt nur dann vor, wenn die Aufgaben auch bei dienstlicher Anwesenheit des Vertretenen übernommen werden können; eine bloße Abwesenheitsvertretung erfüllt die Voraussetzung nicht.
Der Begriff "höheres Maß der Verantwortlichkeit" in Entgeltgruppe P 11 Fg. 1 war in der bisherigen Vergütungsordnung zum BAT im Tarifvertrag "Meister, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben" enthalten und wurde in der Entgeltordnung zum TVöD (VKA) in Teil A Abschn. II Ziffer 4 – Meisterinnen und Meister – übernommen (Entgeltgruppe 9a).
Zur Umsetzung der unbestimmten Rechtsbegriffe im Teil B Abschn. XI, Ziffer 2 Entgeltordnung (VKA) hat die VKA mit Rundschreiben ausgeführt:
"Ein höheres Maß von Verantwortlichkeit ergibt sich dabei gerade nicht aus einer gestiegenen Führungsverantwortung, da sich dies durch die 2. Alternative, die Leitung von großen Gruppen oder Teams, ergibt. Ein höheres Maß von Verantwortlichkeit ist demgegenüber beispielsweise gegeben, wenn im Rahmen von den Beschäftigten der Gruppe oder des Teams übertragenen Tätigkeiten (z. B. in Ambulanzen) besonders teure, komplexe Gerätschaften zu bedienen sind oder die anzuwenden Heil- und Behandlungsmethoden besondere Sorgfalt und Umsicht erfordern, da Fehler für Patienten besonders gravierende Folgen haben können. Dabei reicht eine leicht gesteigerte Verantwortlichkeit nicht aus, es muss sich vielmehr um eine deutlich gestiegene Verantwortlichkeit im Vergleich zur Normaltätigkeit von Gruppenleitern/-innen bzw. Teamleitern/-innen handeln."