In Ziffer 20 des Teils B Abschn. XI wurden die bisherigen Tätigkeitsmerkmale für leitende Beschäftigte, welche in der Vergütungsordnung im Teil "Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen" der Anlage 1a zum BAT/BAT-O jeweils nach den verschiedenen Berufsgruppen und mit unterschiedlicher Anzahl von unterstellten Beschäftigten aufgeführt waren, in einheitlicher Form neu gefasst.
Entsprechend der Vorbemerkung Nr. 1 zu Teil B Abschn. XI Ziffer 20 finden diese Tätigkeitsmerkmale in den Bereichen der Ziffern 4 bis 10, 13, 15, 16 und 19 des Teils B Abschn. XI Anwendung.
Der Aufbau der Tätigkeitsmerkmale erfolgte in Anlehnung an den Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für leitende Beschäftigte in der Pflege (Teil B Abschn. XI Ziffer 2), da die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale z. T. hinsichtlich der Anzahl der unterstellten Beschäftigten von denen für leitende Beschäftigte in der Pflege abweichen.
Die Tätigkeitsmerkmale für leitende Beschäftigte in medizinischen Hilfsberufen der Ziffern 4 bis 10, 13, 15, 16 und 19 umfassen die Entgeltgruppen 9b bis 12.
Entsprechend der Vorbemerkung Nr. 2 zu Teil B Abschn. XI Ziffer 20 haben die Tarifvertragsparteien dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Abteilungs-, Gruppen- bzw. Teamleitung (organisatorische Einheiten) eine regelmäßige Organisationsstruktur zugrunde gelegt.
Diese unterscheidet die organisatorische Einheit in Abhängigkeit von der Anzahl der unterstellten Beschäftigten nach kleineren, größeren oder besonders großen organisatorischen Einheiten.
Eine kleinere organisatorische Einheit soll vorliegen, wenn der Leitung i. d. R. nicht mehr als 9 Beschäftigte unterstellt sind.
Eine größere organisatorische Einheit soll vorliegen, wenn der Leitung i. d. R. nicht mehr als 16 Beschäftigte unterstellt sind.
Eine besonders große organisatorische Einheit soll vorliegen, wenn der Leitung i. d. R. mehr als 24 Beschäftigte unterstellt sind.
Nach der Vorbemerkung Nr. 3 zu Teil B Abschn. XI Ziffer 20 sollen von den vorstehenden Bezeichnungen abweichende Bezeichnungen unbeachtlich sein.
Die in der Vorbemerkung Nr. 2 zu Teil B Abschn. XI Ziffer 20 genannte Anzahl unterstellter Beschäftigter soll eine Orientierungsgröße darstellen. Mit der Formulierung i. d. R. soll verdeutlicht werden, dass in Abhängigkeit von der Größe und Organisationsstruktur des jeweiligen Hauses auch eine abweichende Anzahl von unterstellten Beschäftigten möglich ist. In der Regel bedeutet, dass Schwankungen nicht zwingend Auswirkungen auf die Bewertung der Größe der organisatorischen Einheit haben. Es dürfte sinnvoll sein, ausgehend von Jahresmittel- oder Erfahrungswerten auf die durchschnittliche Anzahl der unterstellten Beschäftigten abzustellen. Bezüglich der Bemessung der Anzahl von Beschäftigten ist die Vorbemerkung Nr. 9 der Entgeltordnung zu beachten, wonach Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihres Stellenanteils zählen; es kommt folglich nicht auf die Anzahl nach "Köpfen", sondern nach Vollzeitstellen an.
Die Tarifvertragsparteien wollten den Anwendern des Tarifrechts für die Umsetzung in der Praxis eine größere Flexibilität als bisher in der Vergütungsordnung vorgesehen einräumen. Man hat sich bewusst von starren Vorgaben für Unterstellungsverhältnisse gelöst.
Unter Berücksichtigung dessen sind nunmehr die Tarifanwender in der Lage, anhand ihrer Organisationsstruktur zu entscheiden, wann eine kleinere, größere und besonders große organisatorische Einheit vorliegt.
Hierfür kann es sinnvoll sein, hausinterne Arbeitsgruppen zu bilden.
Leiter, denen bis zu 9 Beschäftigte unterstellt sind, sind in Entgeltgruppe 9b eingruppiert.
Leiter von größeren organisatorischen Einheiten mit 16 bis 24 unterstellten Beschäftigten sind in Entgeltgruppe 10 eingruppiert.
Leiter, denen mehr als 24 Beschäftigte unterstellt sind, sind in Entgeltgruppe 11 oder entsprechend dem Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung in Entgeltgruppe 12 eingruppiert. Das tarifliche Merkmal "Maß der damit verbundenen Verantwortung" ist so auszulegen wie das tarifliche Merkmal in Entgeltgruppe 12 des Teils A Abschn. I Ziffer 3.
Die ständigen Vertreter der v.g. Leitungskräfte sind jeweils eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.
Ständige Vertreter von Leitern der Entgeltgruppe 10 sind in Entgeltgruppe 9c eingruppiert.
Ständige Vertreter von Leitern der Entgeltgruppe 11 sind in Entgeltgruppe 10 eingruppiert.