Die Tätigkeitsmerkmale in Abschn. XXVII beruhen inhaltlich unverändert auf dem Teil "Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte" der Anlage 1a zum BAT. Der bisherige zwingende Beginn in der Entgeltgruppe 15 in Stufe 1 (Anlage 3 zum TVÜ-VKA) wurde aufgehoben. Die Festlegung der Stufe 5 als Endstufe in der Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 bleibt unverändert (§ 57 Nr. 2 BT-V).

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