Die Tarifvertragsparteien gingen anfangs von einem Zwischenzeitraum bis zur Einführung der Entgeltordnung von etwa 2 Jahren aus.
In der Zwischenphase zwischen Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 und Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung am 1.1.2017 fanden die bisherigen Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorschriften gemäß den §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen einschließlich der Vergütungsordnung sowie die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G und des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) weiterhin Anwendung.
Wurden ab dem 1.10.2005 Beschäftigte neu eingestellt, war wie folgt zu verfahren:
1. Schritt: Ab dem 1.10.2005 neu eingestellte Beschäftigte waren zunächst nach den bisherigen Eingruppierungsvorschriften und nach dem bisherigen Bewertungsverfahren in das System der Vergütungsordnung bzw. des Lohngruppenverzeichnisses einzureihen. Dies führte im Ergebnis zu einer Vergütungs- bzw. Lohngruppe. Ab dem 1.10.2005 galt jedoch im TVöD eine neue Entgelttabelle mit Entgeltgruppen. Daher bedurfte es einer Verbindung zwischen dem Ergebnis der Eingruppierung und der neuen Entgelttabelle.
2. Schritt: Diese Verbindung wurde hergestellt durch eine Überleitung in den TVöD, indem die Vergütungsgruppe bzw. Lohngruppe einer Entgeltgruppe zugeordnet wurde. Diese Zuordnung erfolgte nicht nach derselben Zuordnungstabelle wie bei bereits am Stichtag vorhandenen Beschäftigten (Anlage 1 zum TVÜ-VKA), sondern nach einer eigenen Zuordnungstabelle in Anlage 3 TVÜ-VKA.
In 3 Ausnahmefällen erfolgte die Eingruppierung nicht nach den bisherigen Eingruppierungsvorschriften:
- Die Neueinstellungen in der Entgeltgruppe 1 erfolgten originär. Dies beruhte darauf, dass diese um ca. 19 % unter dem bisherigen Lohnniveau angesiedelte Entgeltgruppe neu geschaffen wurde.
- Neueinstellungen im Bereich der bisherigen Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen erfolgten außertariflich, weil dieser Bereich in der Entgeltordnung nicht mehr abgebildet ist.
- Bei Neueinstellungen von Ärzten erfolgte die Eingruppierung allein nach § 12.1 TVöD-K.
Bei Neueinstellungen nach dem 1.1.2017 erfolgt die Eingruppierung in die neue Entgeltordnung originär nach § 12 TVöD (VKA).
Das Übergangsrecht zur Eingruppierung ist hinsichtlich der Angestellten am 31.12.2016 vollständig außer Kraft getreten. Hinsichtlich der Arbeiter (Beschäftigte i. S. v. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD) ist die Anlage 3 zum TVÜ-VKA mit der Maßgabe aufrechterhalten worden, dass anstelle der EG 9 die EG 9a getreten ist (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA i. V. m. Anlage 3). Dies war erforderlich, weil die Eingruppierungsregelungen der Arbeiter in den landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnissen nicht Gegenstand der Verhandlungen waren und daher weitergelten.