Alle Eingruppierungsvorgänge ab dem 1.1.2017 sind grundsätzlich nach diesen Vorschriften vorzunehmen. Dies gilt
- für Eingruppierungsvorgänge bei Neueinstellungen und
- für Eingruppierungsvorgänge (Umgruppierungen, Höhergruppierungen, Herabgruppierungen) von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2016 schon und am 1.1.2017 noch bestand.
Die §§ 12 und 13 TVöD (VKA) sind an die Regelungen in den §§ 22, 23 BAT/BAT-O angelehnt und enthalten im Vergleich zum bisherigen Recht keine inhaltlichen Änderungen. Deswegen können bei Eingruppierungen die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze weiter herangezogen werden. Die Regelungen gelten unabhängig von der bisherigen Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte. Die allgemeinen Eingruppierungsvorschriften der §§ 12, 13 (VKA) TVöD gelten sonach künftig auch für die Beschäftigten mit handwerklichen Tätigkeiten, soweit diese nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (handwerkliche Tätigkeiten) des Teils A Abschn. I Ziffer 2 eingruppiert sind. Die im früheren Einreihungsrecht der Arbeiter bestehende Möglichkeit, einen Mischlohn zu vereinbaren (§ 2 Abs. 5 TV-LohngrV), wurde im TVöD nicht wieder aufgenommen.
Grundlegende Rechtsnorm für die Eingruppierung der Beschäftigten ist der § 12 TVöD (VKA). § 12 Abs. 1 Satz 2 TVöD bestimmt, dass der Beschäftigte Entgelt nach der Entgeltgruppe erhält, in die er eingruppiert ist. Unter Eingruppierung ist hierbei die Einordnung des einzelnen Beschäftigten in das kollektive Entgeltschema der Entgeltordnung zu verstehen. Die Eingruppierung richtet sich dabei nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung. Die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe entwickeln sich i. d. R. aus der niedrigeren Entgeltgruppe und bauen stufenweise aufeinander auf.
Auszugehen ist sonach von der untersten Entgeltgruppe (Ausgangsentgeltgruppe). Werden deren Tätigkeitsmerkmale erfüllt, sind die weiteren Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe mit der nächst höheren Ordnungszahl zu prüfen (z. B. Teil A Abschn. I Ziffer 3 EG 5 Fg. 2 – gründliche Fachkenntnisse, anschließend – bei Erfüllen der Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe – Prüfung der Entgeltgruppe mit der höheren Ordnungszahl EG 6 – gründliche und vielseitige Fachkenntnisse usw.). So bauen beispielsweise die Entgeltgruppen 1 bis 9a sowie EG 10 bis 12 auf der Basis der EG 9b in Teil A Abschn. I Ziffer 3 insofern aufeinander auf, als die Entgeltgruppen mit der höheren Ordnungszahl jeweils höhere Anforderungen stellen. Hierin sind auch Aufbauentgeltgruppen im engeren Sinne enthalten, sodass die Entgeltgruppe als Tätigkeitsmerkmal ein "Herausheben" aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Entgeltgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht. Hier sind zwingend zunächst die Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe und anschließend bei deren Bejahung die weiteren zusätzlichen Anforderungen der höheren Entgeltgruppe zu prüfen. Derartige Aufbauentgeltgruppen sind z. B. EG 14 Fg. 1 zu EG 13 Fg. 1, EG 12 zu EG 11, EG 11 zu EG 9c, EG 10 zu EG 9c.
Im Falle aufeinander aufbauender Entgeltgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Nimmt ein Beschäftigter ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch, ist eine Darstellung seiner eigenen Tätigkeit nicht ausreichend. Aus der tatsächlich von dem Beschäftigten erbrachten Tätigkeit sind für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Entgeltgruppe heraushebt. Es ist nicht nur die eigene Tätigkeit im Einzelnen, sondern darüber hinaus sind Tatsachen darzulegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen.
Keine Aufbauentgeltgruppe ist hingegen EG 9b zu EG 9a, da zwar EG 9b höhere Anforderungen enthält, jedoch nicht als Heraushebung aus EG 9a durch Konstituierung eines zusätzlichen Merkmals.