Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD (VKA) bildet die "... gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit" die Eingruppierungsgrundlage.

Die "... gesamte Tätigkeit" bedeutet, dass es nicht zulässig ist, Teile einer Tätigkeit außer Betracht zu lassen. Auch Tätigkeiten mit nur einem geringeren Anteil an der Gesamttätigkeit fließen also in die Bewertung ein. Höherwertige, etwa nur einen geringen Zeitanteil umfassende Tätigkeiten können sich bei der Bewertung der Gesamttätigkeit auswirken und letztlich auch über die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe entscheiden.

Die "... auszuübende Tätigkeit" bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag. "Auszuüben" ist die Tätigkeit, die dem Beschäftigten vom Arbeitgeber zugewiesen wurde. Arbeitgeber ist i. d. R. eine juristische Person. Maßgebend ist sonach, wer die Vertretungsbefugnis besitzt, diese Tätigkeiten zuzuweisen. Dies ist meistens die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle und nicht der Fachvorgesetzte. Eine "ausgeübte" Tätigkeit, die sich der Beschäftigte "selbst an Land gezogen hat"[1] ist nicht zu bewerten. Wurde die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit mit den im Arbeitsumfeld tätigen Arbeitskollegen und ggf. auch mit dem unmittelbaren Vorgesetzten abgestimmt, ohne dass eine – auch nur stillschweigende – Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des Arbeitgebers vorliegt, begründet dies keinen Höhergruppierungsanspruch.[2]

Die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle kann die höherwertigen Tätigkeiten wieder entziehen. Macht sie dies nach Kenntniserlangung nicht, liegt hierin eine Billigung und begründet ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Höhergruppierung.

"Nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit" bedeutet, dass die Tätigkeit nur insoweit Grundlage für die Eingruppierung ist, als sie nicht nur zur vorübergehenden Ausübung übertragen ist. Sie muss also auf Dauer übertragen sein.

 
Hinweis

Nicht "... nur vorübergehend auszuüben", sondern auf Dauer übertragen ist die Tätigkeit eines Beschäftigten, der als sog. Springer als ständige Aufgabe andere Mitarbeiter während ihrer Abwesenheit zu vertreten hat.

Abzugrenzen hiervon ist die Befugnis des Arbeitgebers, ohne arbeitsvertragliche Änderung im Rahmen des Direktionsrechts eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend zu übertragen (§ 14 Abs. 1 TVöD). "Vorübergehend" ist eine Übertragung, wenn ihre zeitliche Begrenzung von Anfang an feststeht, etwa für die befristete Vertretung eines anderen, z. B. erkrankten, Mitarbeiters. In diesem Zusammenhang stellt sich im Weiteren die Frage, ob gem. § 14 TVöD die Gewährung einer Zulage in Betracht kommt.[3] Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit muss billigem Ermessen entsprechen[4] und darf nicht zur Umgehung der Tarifautomatik genutzt werden.

 
Hinweis

Die vom Beschäftigten auszuübende Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD (VKA) bestimmt sich grundsätzlich nach dem Arbeitsvertrag. Ergänzend sind eine Niederschrift nach dem Nachweisgesetz oder klare (schriftliche) Festlegungen über den jeweiligen Aufgabenbereich des Beschäftigten durch Geschäftsverteilungspläne, Arbeitsplatzbeschreibungen etc. zu treffen.

Dies gilt im Besonderen auch für solche Beschäftigte, die aufgrund ihrer Vor-/Ausbildung als "überqualifiziert" zu bezeichnen sind. Hier sollte durch die "befugte Stelle" (Personalamt bzw. sonstige Arbeitgebervertreter) der Aufgabenbereich detailliert beschrieben und insbesondere die schriftliche Festlegung getroffen werden, auf welchem Niveau (z. B. Fachhochschulniveau) Tätigkeiten zu bearbeiten sind.

[1] LAG Hamm, Urteil v. 14.5.1991, 18 Sa 656/90.
[2] BAG, Urteil v. 26.3.1997, 4 AZR 489/95; BAG, Urteil v. 5.5.1999, 4 AZR 360/98; LAG Köln, Urteil v. 8.8.2000, 5 Sa 567/00, siehe hierzu auch unter Pkt. 27 "Auf Dauer übertragene höherwertige Tätigkeit – Arbeitsvertragsänderung".
[3] Vgl. näher hierzu unten unter Pkt. 27.

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