Die Aufgaben in den öffentlichen Verwaltungen unterliegen einem steten Wechsel. Die von den Beschäftigten auszuübenden Tätigkeiten können sich ohne Einflussnahme des Personalamts in der Weise ändern, dass sie gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD (VKA) den tariflichen Anforderungen einer höheren Entgeltgruppe entsprechen. Diesem Sachverhalt haben die Tarifvertragsparteien durch § 13 TVöD (VKA) Rechnung getragen. Die Regelung des § 13 TVöD (VKA) entspricht inhaltlich dem bisherigen § 23 BAT/BAT-O, sodass die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze weiterhin herangezogen werden können. § 13 betrifft die Fälle, in denen sich die Tätigkeit des Beschäftigten durch nicht vom Arbeitgeber veranlasste Umstände so geändert hat, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der bisherigen Entgeltgruppe entspricht. Soweit diese höherwertigen Veränderungen nicht nur vorübergehender Natur sind und die Tätigkeiten ununterbrochen 6 Monate ausgeübt werden, ist der Beschäftigte automatisch höher eingruppiert. Für die Berechnung der 6-Monats-Frist gelten die §§ 187, 188 BGB.
Mit Änderung des Kindschaftsrechts zum 1.7.1998 sind Teilaufgaben, die bislang von den Jugendämtern bearbeitet wurden, auf die Standesämter übergegangen. Die Tätigkeiten eines Standesbeamten waren nach Vergütungsgruppe Vc BAT/BAT-O Fg. 1b (mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O Fg. 1c nach 3-jähriger Bewährung – VKA –) (im TVöD nach Anlage 3 EG 8, nunmehr EG 9a) zu bewerten. Durch die Änderungen des Kindschaftsrechts ergab sich bei den Fachkenntnissen (gründliche und vielseitige) eine Steigerung der Tiefe und Breite nach, d. h. es müssen rechtliche Zusammenhänge erkannt, Rechtsprechung analysiert und verarbeitet werden. Damit können sich im Einzelfall "umfassende Fachkenntnisse" ergeben und das Tarifmerkmal der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O, Fg. 1a – VKA – erfüllt werden. Dies hätte eine Höhergruppierung von EG 9a zu EG 9b Fg. 2 zur Folge.
Voraussetzung für die Höhergruppierung sind also Änderungen, die u. U. ohne zunächst erkennbaren konkreten Anlass dazu führen, dass sich die Anforderungen in der Sachbearbeitung wandeln und auf Dauer den höheren tariflichen Anforderungen einer Entgeltgruppe genügen.
In derartigen Fällen ist es für die personalverwaltende Stelle häufig schwierig, den genauen Zeitpunkt des Vorliegens der tariflichen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung festzustellen. In der Praxis zeigt sich oft, dass Beschäftigte in Kenntnis des § 13 TVöD (VKA) erst einen entsprechenden Antrag stellen, nachdem sie über 6 Monate höherwertige Tätigkeiten ausgeübt haben. Es sei auch in diesen Fällen darauf hingewiesen, dass die Darlegungs- und Beweislast nicht die personalverwaltende Stelle, sondern den Beschäftigten trifft. Kann im obigen Beispiel der Beschäftigte darlegen, dass er die höherwertigen Tätigkeiten mindestens 6 Monate ausgeübt hat, so ist er ab dem darauffolgenden Monat in der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O und damit in EG 9 höhergruppiert.
Grundsätzlich kann jedoch die personalverwaltende Stelle dem Beschäftigten innerhalb der 6-Monats-Frist kraft Direktionsrechts andere Tätigkeiten der bisherigen Entgeltgruppe zuweisen, sodass ein Anspruch auf Höhergruppierung nicht entsteht.
Für die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit vor Ablauf der 6 Monate steht dem Beschäftigten eine persönliche Zulage nach § 14 TVöD zu. Dies gilt auch für den Fall, dass innerhalb der 6 Monate dem Beschäftigten die höherwertige Tätigkeit entzogen und eine andere Tätigkeit der bisherigen Entgeltgruppe zugewiesen wird.
In der Praxis hat diese tarifliche Regelung nur eine geringe Relevanz und kommt nur selten zur Anwendung.