Das Aufspaltungsverbot ist in Satz 2 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) enthalten wie folgt: "Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden." Dieser unscheinbare Satz ist von großer praktischer Bedeutung. Fallen in einen Arbeitsvorgang höher zu bewertende Tätigkeiten, z. B. Arbeiten, für deren Erledigung gründliche und vielseitige Fachkenntnisse angewendet und selbstständige Leistungen erbracht werden müssen, so erfüllt der gesamte Arbeitsvorgang diese Anforderungen. Die Erfüllung des zeitlichen Maßes "zur Hälfte", "zu einem Drittel", "zu einem Fünftel" usw. wird also nicht innerhalb eines Arbeitsvorgangs gemessen. Eine solche Verfahrensweise würde gegen das Aufspaltungsverbot verstoßen. Es kommt nicht darauf an, wie viel Zeit innerhalb eines Arbeitsvorgangs einschließlich der Zusammenhangstätigkeiten tatsächlich benötigt wurde für Tätigkeiten, die den Anforderungen genügen. Es ist ausreichend, wenn die Anforderung in rechtserheblichem Ausmaß gegeben ist. Entweder kommt das Tätigkeitsmerkmal z. B. "selbstständige Leistungen" in vollem Umfang oder gar nicht vor. Eine teilweise Anerkennung z. B. von "selbstständigen Leistungen" ist unzulässig.
Ein Arbeitsvorgang nimmt 20 % der Gesamtarbeitszeit in Anspruch. Innerhalb des Arbeitsvorgangs sind die Tätigkeitsmerkmale gründliche und vielseitige Fachkenntnisse zu 30 % und selbstständige Leistungen zu 20 % erfüllt. Da der Arbeitsvorgang hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden darf, erfüllt der Arbeitsvorgang insgesamt die Tätigkeitsmerkmale "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" sowie "selbstständige Leistungen".
Besondere Bedeutung kommt dem Aufspaltungsverbot bei Tätigkeitsfeldern zu, deren tarifliche Bewertung in den Bereichen der Entgeltgruppen 6 bis 9a anzusiedeln ist. Denn hier ist entscheidend für das Bewertungsergebnis der zeitliche Anteil der selbstständigen Leistungen. So wäre es z. B. möglich, dass ein Arbeitsvorgang mit einem Anteil von 52 % der Gesamtarbeitszeit zu 10 % selbstständige Leistungen aufweist mit der Folge einer Eingruppierung in EG 9a. Während ein Beschäftigter mit einem Arbeitsvorgang mit einem Anteil von 49 % der Gesamtarbeitszeit, der zu 100 % selbstständige Leistungen aufweist und einem Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von 51 %, der lediglich das Tätigkeitsmerkmal gründliche und vielseitige Fachkenntnisse aufweist, lediglich in EG 8 eingruppiert wäre.
Als besonders problematisch erweist sich in diesem Zusammenhang die pauschalierende Betrachtung bei der Bildung von Arbeitsvorgängen bei Vorliegen einer Leitungstätigkeit. Stellt die Tätigkeit aufgrund der Leitungsfunktion einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar und wird die auch gegebene häufig zeitlich stark ins Gewicht fallende Sachbearbeitertätigkeit als Zusammenhangstätigkeit gewertet, kann eine ausdifferenzierende Unterscheidung von Leitern einer Organisationseinheit in EG 10 (Heraushebung zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung) und EG 11 (Heraushebung zu mindestens 50 % durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung) nicht mehr vorgenommen werden. Denn der gesamte Arbeitsvorgang erfüllt aufgrund des Aufspaltungsverbots dieses Tätigkeitsmerkmal, wenn es in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt.
Ein Tätigkeitsmerkmal wird bei der Bewertung nur berücksichtigt, wenn es "in rechtlich erheblichem Maße" vorliegt. Daher würde z. B. ein Arbeitsvorgang mit einem Anteil an der Gesamtarbeitszeit von 52 %, in den auch selbstständige Leistungen von 1 % fallen, das Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen" insgesamt nicht aufweisen. Allerdings hat das BAG eine genauere Festlegung eines Prozentsatzes der Arbeitszeit, ab wann ein Tätigkeitsmerkmal "in rechtlich erheblichem Maße" vorliegt, abgelehnt. Nach Auffassung des BAG handelt es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung den Tatsachengerichten ein Beurteilungsungsspielraum zukommt. Das Vorliegen des Tätigkeitsmerkmals "selbstständige Leistungen" hat es jedoch bejaht in folgenden Fällen:
- 20 % selbstständige Leistungen innerhalb eines Arbeitsvorgangs mit einem zeitlichen Anteil von 35 % an der Gesamtarbeitszeit (7 % selbstständige Leistungen bezogen auf die Gesamtarbeitszeit);
- 28 % selbstständige Leistungen bei einem Arbeitsvorgang mit einem zeitlichen Anteil von 80 % an der Gesamtarbeitszeit;
- 13 % selbstständige Leistungen bei einem Arbeitsvorgang mit einem zeitlichen Anteil von 51 % an der Gesamtarbeitszeit.
Nach Auffassung des BAG sind selbstständige Leistungen jedenfalls dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte. Dabei hängt das Erfüllen dieser Voraussetzung nicht davon ab, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in ein...