28.1 Voraussetzungen
Überträgt der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine tariflich höher bewertete Tätigkeit auf Dauer, ist der Beschäftigte mit dem Tag der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit automatisch in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dies folgt aus dem Grundsatz der Tarifautomatik. Im Arbeitsvertrag ist in diesem Fall eine Änderung hinsichtlich der vom Beschäftigten geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich, die in der Praxis oft dadurch zustande kommt, dass der Beschäftigte die neue, höherwertige Tätigkeit ohne Einwendungen übernimmt.
Der Beschäftigte A ist bei der Stadt B als Sachbearbeiter im Amt für Wohnungswesen tätig und erhält eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8. Am 1.10.2017 werden ihm neue Aufgaben, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9a entsprechen, auf Dauer übertragen. Der Beschäftigte A ist mit Wirkung vom 1.10.2017 in Entgeltgruppe 9a höhergruppiert.
Grundsätzlich erfolgt eine Höhergruppierung nur bei Neuübertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist.
Die im BAT möglichen Zeit- oder Bewährungsaufstiege – also Höhergruppierung ohne Veränderung der Tätigkeit – sind mit Einführung des TVöD zum 1.10.2005 für danach erfolgte Neueinstellungen und für übergeleitete Beschäftigte zum 1.1.2017 mit Einführung der Entgeltordnung entfallen.
Hinsichtlich der Höhergruppierung aufgrund des Hineinwachsens in eine höherwertige Tätigkeit gem. § 13 TVöD wird auf die Darlegungen unter Punkt 24 verwiesen.
28.2 Zuordnung der Stufe
Ab dem 1.3.2017 (Stichtag) erfolgt für den Bereich der VKA gem. § 17 Abs. 4 TVöD die Höhergruppierung stufengleich. Die Neuregelung ersetzt die bisherigen Regelungen zur betragsmäßigen Höhergruppierung in § 17 Abs. 4 TVöD. Ab diesem Zeitpunkt werden die Beschäftigten bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben.
Die Beschränkung der stufengleichen Höhergruppierung auf Höhergruppierungen ab dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 17 Abs. 4 TVöD zum 1.3.2017 (Stichtagsregelung) verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 GG und ist rechtswirksam.
Bei Höhergruppierungen aus der Stufe 1 werden die Beschäftigten mindestens jedoch der Stufe 2 zugeordnet.
Bei Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe erfolgt die Zuordnung ebenfalls stufengleich.
Bei Höhergruppierungen aus der Entgeltgruppe 1 erfolgt die Stufenzuordnung weiterhin betragsmäßig, mindestens jedoch der Stufe 2 (§ 17 Abs. 4a TVöD).
Bei Höhergruppierungen von Beschäftigten in individuellen Endstufen enthält § 6 Abs. 4 TVÜ-VKA eine spezielle Regelung. Beschäftigte in einer individuellen Endstufe werden bei einer Höhergruppierung entsprechend § 17 Abs. 4 der regulären Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Bei ihnen wird neu ein "Mindestgewinn" kreiert. Zur Sicherung dieses Mindestgewinns steht ihnen mindestens ein Höhergruppierungsgewinn i. H. v. 2 % der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zu. Hierzu ist dann jeweils eine Vergleichsberechnung zwischen dem neuen Tabellenentgelt nach Zuordnung zur Endstufe einerseits und der Summe aus dem bisherigen Entgelt aus der individuellen Endstufe zzgl. eines Betrags i. H. v. 2 % der Endstufe der höheren Entgeltgruppe andererseits anzustellen. Ist die Summe des bisherigen Entgelts zzgl. 2 % der Endstufe der höheren Entgeltgruppe höher, ergibt sich aus dem Differenzbetrag ein Mindestgewinn. Der Beschäftigte wird mit dem höheren Betrag in der neuen Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet.
28.3 Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung
Bei Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit in der jeweiligen Stufe der höheren Entgeltgruppe immer neu mit dem Tag der Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD). Restzeiten aus der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe werden nicht angerechnet.
Ungeachtet dessen erhält der Beschäftigte immer vom Beginn des Monats der Höhergruppierung an das Entgelt der höheren Entgeltgruppe, selbst wenn die Höhergruppierung am Ende des Monats erfolgt (Satz 5).
Eine Besonderheit ergibt sich, wenn ein Stufenaufstieg innerhalb einer Entgeltgruppe gem. § 16 Abs. 3 TVöD (VKA) mit der Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 4 TVöD zeitlich zusammenfällt. In diesen Fällen ist zunächst der Stufenaufstie...