4.1 Bewertungsverfahren, Arbeitsvorgang, Tarifautomatik
Die Basis des Eingruppierungsrechts, der bisherige § 22 BAT, ist inhaltlich unverändert in § 12 TVöD übernommen worden. Damit bleibt es beim Arbeitsvorgang als Basis der Bewertung und die Komplexität des Bewertungsverfahrens gilt weiterhin. Und als Ergebnis resultiert hieraus (automatisch) die Entgeltgruppe, die seitens des Arbeitgebers deklaratorisch festgestellt und im Arbeitsvertrag mitgeteilt wird.
4.2 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen
Bisherige grundsätzliche Eingruppierungsregelungen sind weitgehend beibehalten worden. Dem besseren Verständnis dient hierbei, dass sie in den "Vorbemerkungen" zentral zusammengefasst, "vor die Klammer gezogen" und modernisiert worden sind.
4.3 Beibehaltung der unbestimmten Rechtsbegriffe und bisheriger Tatbestandsmerkmale
Das Eingruppierungsrecht ist geprägt durch eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen wie z. B. den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen, umfassenden Fachkenntnissen, selbstständigen Leistungen, besonders verantwortungsvoll, Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung etc. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe wurden beibehalten aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Denn im Laufe der vergangenen Jahrzehnte wurde die inhaltliche Bedeutung und Reichweite dieser Begriffe durch die Rechtsprechung herausgearbeitet und damit geklärt. Durch die Beibehaltung dieser abstrakten Rechtsbegriffe soll auch sichergestellt werden, dass alle Arbeitsvorgänge, die in der öffentlichen Verwaltung vorkommen und die sich infolge technischer und organisatorischer Umstellungen ändern, von Tätigkeitsmerkmalen erfasst werden. Zudem soll die Anzahl von Tätigkeitsmerkmalen überschaubar bleiben.
Darüber hinaus sind in der Entgeltordnung (VKA) die früheren Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung überwiegend – zum Teil in redaktionell überarbeiteter Form –, wie z. B. aus den Fallgruppen 1, Kassen- und Rechnungswesen, Bezügerechner, Technische Berufe, Meister, Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik übernommen worden.
4.4 Der "sonstige Beschäftigte"
Wie bisher enthalten viele Tätigkeitsmerkmale die Rechtsfigur "sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben". Es ist keine Absenkung der Voraussetzungen erfolgt.
Sonach ist erforderlich, dass sie kumulativ über vergleichbare Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausgebildeten Beschäftigten entsprechen. Sie müssen in der Lage sein, Tätigkeiten auszuüben, wie sie üblicherweise entsprechend Ausgebildeten übertragen sind. Erforderlich ist eine der Vor- und Ausbildung ähnlich gründliche Beherrschung eines vom Umfang her entsprechenden Wissensgebiets. Die Fähigkeiten und Erfahrungen dürfen sich nicht nur auf ein eng begrenztes Teilgebiet des Fachs beziehen. "Sonstige Beschäftigte" müssen für den Arbeitgeber ebenso vielseitig einsetzbar sein, wie die Beschäftigten mit der geforderten Ausbildung.
Soweit "sonstige Beschäftigte" wie Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung eingruppiert sein sollen, muss der Zuschnitt der Aufgaben so ausgestaltet sein, dass deren Erledigung eine wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert ("akademischer Zuschnitt").
4.5 Redaktionelle Änderungen
Im TVöD-VKA verfolgt die neue Entgeltordnung – wie zuvor schon im TV-L und im Bund – zunächst einmal einen redaktionellen Ansatz. Die Tätigkeitsmerkmale sind sprachlich/redaktionell vereinheitlicht und aktualisiert worden.