Die Basis des Eingruppierungsrechts, der bisherige § 22 BAT, ist inhaltlich unverändert in § 12 TVöD übernommen worden. Damit bleibt es beim Arbeitsvorgang als Basis der Bewertung und die Komplexität des Bewertungsverfahrens gilt weiterhin. Und als Ergebnis resultiert hieraus (automatisch) die Entgeltgruppe, die seitens des Arbeitgebers deklaratorisch festgestellt und im Arbeitsvertrag mitgeteilt wird.

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