Der Transparenz wiederum dienlich ist, dass Voraussetzungen in der Person und sich wiederholende Anforderungen an die Tätigkeit bei aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen nicht mehr in allen darauf aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen vollständig wiederholt werden, sondern ein Verweis auf eine niedrigere Entgeltgruppe formuliert wird.
So wird z. B. in der Entgeltordnung zum TV-L in Teil I zum TV-L in den Entgeltgruppen 2 bis 12 jeweils wieder angeführt "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, …".
In Teil I der Entgeltordnung des Bundes wird diese Anforderung jeweils in den Entgeltgruppen 2 bis 5 angeführt und in den Entgeltgruppen 6, 7, 8, 9a wird es lediglich durch Verweis auf die niedrigere Entgeltgruppe einbezogen. So lautet z. B. in Entgeltgruppe 8:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.”
Zum Vergleich hierzu die inhaltlich identische Entgeltgruppe 8 in Teil I der Entgeltordnung zum TV-L:
Entgeltgruppe 8
"Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert."
Der Aufbau in Ziff. 3 des Teils A der Entgeltordnung (VKA) ist deutlich transparenter. Hier wird der Geltungsbereich der Ziffer 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) schon in der Überschrift aufgeführt, wodurch die Anführung bei den einzelnen Entgeltgruppen entfällt.
Und in den Entgeltgruppen 7, 8, 9a werden die Voraussetzungen in der Person und sich wiederholende Anforderungen an die Tätigkeit lediglich durch Verweis auf die niedrigere Entgeltgruppe 6 einbezogen wie folgt:
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.
Durch die Technik des Verweisens werden die Tätigkeitsmerkmale kürzer und der Wesenskern der Hervorhebung tritt deutlicher hervor.