Der zunehmenden Bedeutung qualifizierter Beschäftigter und ihrer Ausbildung wurde in der Entgeltordnung mehrfach Rechnung getragen.
In Teil A Abschn. I Ziff. 3 wird in der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 ein zusätzliches Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens 3-jähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit aufgenommen. Dieser Ausbildungsbezug zieht sich dann weiter durch die Entgeltgruppen 6, 7, 8 und 9a. Damit soll die 3-jährige Berufsausbildung als Voraussetzung in der Person für die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 5 als Basiseingruppierung des vergleichbaren mittleren Dienstes gestärkt werden. Begünstigt hiervon sind Beschäftigte mit früheren Angestelltentätigkeiten, die in der Entgeltgruppe 3 eingruppiert sind und deren Tätigkeitsmerkmal den Abschluss einer mindestens 3-jährigen Berufsausbildung erfordert hat.
Laboranten in Teil B Abschn. XVI, Geomatiker in Teil B Abschn. XXX, Fachangestellte für Bäderbetriebe in EG 5 (Teil B Abschn. III der Entgeltordnung) statt bisher Schwimmmeistergehilfen in EG 3 gemäß Anlage 3 zum TVÜ-VKA, Arzthelfer/Medizinische Fachangestellte in EG 5 (Teil A Abschn. I Ziffer 3 i. V. m. Teil B Abschn. XI Ziffer 12 der Entgeltordnung) statt in EG 3 gemäß Anlage 3 zum TVÜ-VKA.
Es betrifft aber auch die Beschäftigten im allgemeinen Verwaltungsdienst, die eine Tätigkeit ausüben, die eine Berufsausbildung von mindestens 3 Jahren erfordert.
Auch erfahren die Lohngruppenverzeichnisse einiger Kommunaler Arbeitgeberverbände eine Anpassung bezüglich der Eingruppierung in Entgeltgruppe 5, wonach nunmehr statt einer Ausbildungsdauer von 2½ Jahren die Ausbildungsdauer von 3 Jahren maßgebend ist.
In der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 ist ein zusätzliches Merkmal für Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung mit entsprechender Tätigkeit aufgenommen worden. Auch dieses ausbildungsbezogene Merkmal zieht sich weiter durch die Entgeltgruppen 10, 11 und 12 des Teils A Abschn. I Ziff. 3.
Damit erfolgt die Eingruppierung in Teil A Abschn. I Ziff. 3 ab EG 5 bis einschließlich EG 12 in 2 Strängen. Im 1. Strang ist ab EG 5 bis einschließlich EG 9a als personenbezogenes Merkmal das Vorliegen einer 3-jährigen Berufsausbildung, ab EG 9b bis EG 12 das Vorliegen einer abgeschlossenen Hochschulbildung erforderlich. Im 2. Strang, ausgehend von der Fallgruppe 2 in EG 5 bzw. EG 9b ist zunächst das Vorliegen abstrakter Tätigkeitsmerkmale anhand der Erfordernisse der auszuübenden Tätigkeit maßgebend. Bei bestimmten Kommunalen Arbeitgeberverbänden muss jedoch noch nach Ziff. 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) als subjektives Merkmal das Vorliegen der Angestelltenprüfung I bzw. II hinzutreten.
In den Entgeltgruppen 13 bis 15 knüpfen die Tätigkeitsmerkmale (wie bisher auch ab Vergütungsgruppe II BAT/BAT-O) nicht nur an die auszuübende Tätigkeit an. Sie erfordern auch eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Diese Voraussetzung ist in Nr. 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) näher definiert. Die Definition berücksichtigt den Bologna-Prozess. Sie bestimmt, dass auch akkreditierte Masterabschlüsse an Fachhochschulen den Tatbestand einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung erfüllen. Ein Bachelor-Studiengang erfüllt dieses Erfordernis nicht, auch wenn mehr als 6 Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
Ein ausländischer Hochschulabschluss muss einem deutschen Hochschulabschluss von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als gleichwertig anerkannt sein. Zuständig ist die bei der Kultusministerkonferenz eingerichtete Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Die Einstufung eines ausländischen Bildungsabschlusses durch die ZAB ist grundsätzlich durch Konsultation der Datenbank ANABIN (Informationssystem für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise) festzustellen (http://anabin.kmk.org/).