Ab dem 1.1.2017 gilt für den Bereich der VKA eine leicht veränderte Entgelttabelle. Die Unterteilung der Entgeltgruppe 9 in eine sog. "kleine" Entgeltgruppe 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten sowie einer Endstufe 5 (statt regulärer Endstufe 6) und eine sog. "große" Entgeltgruppe 9 mit regulären Stufenlaufzeiten in den Stufen 1 bis 5 entfällt. Die bisherige Entgeltgruppe 9 wird aufgespalten in 3 Entgeltgruppen, die 9a, 9b und 9c.
Übersicht
Die Entgeltgruppe 9a enthält 6 Stufen mit den regulären Stufenlaufzeiten nach § 16 (VKA) Abs. 3 TVöD. Gegenüber der bisherigen Entgeltgruppe 9 mit besonderen Stufenregelungen nach Abschn. I des Anhangs zu § 16 TVöD (VKA) in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (sog. kleine EG 9) wurde zwischen den Stufen 4 und 5 eine neue Stufe 5 eingefügt, sodass die bisherige Stufe 5 zur Stufe 6 wurde. Über den gesamten Stufenverlauf sind damit geringfügige materielle Verbesserungen verbunden. Für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten verbleibt es bei den bisherigen Stufenregelungen und Beträgen der Entgeltgruppe 9 (Anhang zu § 16 TVöD [VKA]).
Die bisherige "kleine" Entgeltgruppe 9 wird teilweise der Entgeltgruppe 9a zugeordnet mit regulären Stufenlaufzeiten. Es handelt sich hierbei um Beschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vc Fg.1b mit Aufstieg sowie der Lohngruppe 9, die bislang nach Anlage 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung der kleinen EG 9, nach Anlage 3 TVÜ-VKA gar der EG 8 zugeordnet waren.
Teilweise wird sie auch der Entgeltgruppe 9b zugeordnet. Es handelt sich hierbei um Beschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vb Fg.1a ohne Aufstieg, die bislang nach Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung der "kleinen" EG 9, zugeordnet waren.
Die bisherige "große" Entgeltgruppe 9 wird zur Entgeltgruppe 9b. Der Entgeltgruppe 9b zugeordnet sind Beschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vb Fg.1a ohne Aufstieg, die bislang nach Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung der "kleinen" EG 9 zugeordnet waren. Am 1.1.2017 vorhandene Beschäftigte in dieser Entgeltgruppe werden zunächst automatisch in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet und auf Antrag in die Entgeltgruppe 9b höhergruppiert.
Der "großen" Entgeltgruppe 9 bisher zugeordnet waren nach Anlage 1, 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung Beschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vb Fg. 1b, c mit Aufstieg nach IVb sowie der Vergütungsgruppe IVb Fg. 1a ohne Aufstieg und Fg. 1b (nach Aufstieg aus Vb). Am 1.1.2017 vorhandene Beschäftigte in dieser Entgeltgruppen werden zunächst automatisch in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet und die Beschäftigten in der Vergütungsgruppe IVb Fg.1a ohne Aufstieg auf Antrag in die Entgeltgruppe 9c höhergruppiert.
Die Entgeltgruppe 9c ist neu kreiert worden. Ihr zugeordnet sind Beschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IVb Fg. 1a ohne Aufstieg, die bislang nach Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung der "großen" EG 9 zugeordnet waren. Am 1.1.2017 vorhandene Beschäftigte in dieser Entgeltgruppe werden zunächst automatisch in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet und auf Antrag in die Entgeltgruppe 9c höhergruppiert.
Die Aufspaltung der Entgeltgruppe 9 ist notwendig geworden, um die doch zum Teil erhebliche Spanne in der tariflichen Wertigkeit über die Eingruppierung zukünftig ausgleichen zu können. Bisher reichen die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen und selbstständigen Leistungen in der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b bis hin zu gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen, selbstständigen Leistungen und besonders verantwortungsvoller Tätigkeit in der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a. Die bisherige Differenzierung über die besondere Stufenlaufzeit in Stufe 4 und Stufe 5 als Endstufe in der "kleinen" Entgeltgruppe 9 und der regulären Stufenlaufzeit und Stufe 6 als Endstufe in der "regulären" Entgeltgruppe 9 vermochte diese unterschiedlichen Wertigkeiten nicht hinreichend abzubilden und war stellenweise nicht ausreichend, um Beschäftigte zur Übernahme höherwertiger Tätigkeiten in der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a zu motivieren. Dies wird durch die Wiedereinführung eines gewissen Lohnabstandes insbesondere durch die Schaffung der Entgeltgruppe 9c korrigiert.