Verschiedene Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13–15 erfordern als persönliche Voraussetzung eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (z. B. in Teil A Abschn. I Ziffer 4, oder in Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 (Leitende Beschäftigte in der Pflege). Fehlt diese persönliche Voraussetzung, können Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13–15 nur eingruppiert werden, wenn sie als "sonstige Beschäftigte" aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
8.3.1 Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung
Es muss sich um eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung handeln. Die bisher in der Protokollerklärung Nr. 2 zu den Fallgruppen 1 aufgeführte Definition ist in der Entgeltordnung in Nummer 3 für alle Sparten einheitlich definiert. Die Nummer 3 enthält 2 im Alternativverhältnis stehende Definitionen zur wissenschaftlichen Hochschulbildung.
Eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Entgeltordnung VKA liegt vor, wenn ein Studium
- entweder an einer Universität, pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule oder an einer nach Landesrecht anerkannten staatlichen Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer 1. Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet wurde
- oder mit einer Masterprüfung beendet wurde.
Die Differenzierung des Abschlusses nach Buchstabe a) Abschluss an einer Universität, pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule bzw. nach Landesrecht anerkannten staatlichen Hochschule und Buchstabe b) Masterprüfung lässt den Rückschluss zu, dass eine wissenschaftliche Hochschulbildung auch dann vorliegt, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde. Im Gegensatz zur Definition des Bundes wie auch der Länder zum wissenschaftlichen Hochschulabschluss bei Bestehen der Masterprüfung an einer Fachhochschule ist im VKA-Bereich nicht erforderlich, dass dieser Abschluss den Zugang zum höheren Dienst eröffnen muss.
Dem Abschluss nach Buchstabe a) gleichgestellt sind die Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät in den Fällen, in denen die Ablegung einer 1. Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt werden, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt.
Eine Vorgabe, dass der Masterstudiengang eine Mindestregelstudienzeit von 8 Semestern beinhalten muss, besteht nicht. Der Masterstudiengang muss nur nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein.
Ein Bachelor-Abschluss als 1. berufsqualifizierender Hochschulabschluss unterfällt unabhängig von der Hochschulart und der Studiendauer nicht dem Begriff der "wissenschaftlichen Hochschulbildung". Erlangt z. B. ein Student nach einem 8-semestrigen Bachelorstudiengang als Abschluss den Bachelor, hat er keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung i. S. d. Entgeltordnung erworben.
8.3.2 Ausländischer Hochschulabschluss
Ein ausländischer Hochschulabschluss gilt nur dann als wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er nach Maßgabe der Empfehlungen der bei der Kultusministerkonferenz eingerichteten Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist. Die Einstufung eines ausländischen Bildungsabschlusses durch die ZAB ist grundsätzlich durch Konsultation der Datenbank ANABIN (Informationssystem für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise) festzustellen. Ergibt sich danach keine eindeutige Zuordnung, kann die ZAB um Einstufung ersucht werden. Die Datenbank ist im Internet unter www.anabin.de zugänglich. Eine eindeutige Vergleichbarkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses mit einem deutschen Abschluss ist nach der Datenbank anzunehmen, wenn der ausländische Bildungsabschluss
- von einer anerkannten Hochschule verliehen wurde und
- der Äquivalenzklasse "Gleichwertig" in Bezug auf einen deutschen Bildungsabschluss
zugeordnet ist.
Beispiel
Ein Beschäftigter mit einem im Vereinigten Königreich an der London School of Economics and Political Science erworbenen "Master of Philosophy (M. Phil)" bewirbt sich auf eine Stelle, die mit Entgeltgruppe 13 bewertet ist. Eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe setzt unter anderem eine "abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung" voraus. In der Datenbank ANABIN ist die London School of Economics and Political Science mit dem Status "H+" aufgeführt; es handelt sich also um eine anerkannte Hochschule. Der Abschluss "Master of Philosophy (M. Phil)" ist der Äquivalenzklasse "Gleichwertig" bezogen auf einen an einer deutschen Universität erworbenen ...