In Teil A Abschn. I finden sich – in 4 Ziffern untergliedert – die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für einfachste Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten, Tätigkeitsmerkmale im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst und Tätigkeitsmerkmale für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 13 bis 15. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale sind durch Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen abstrakt formuliert worden, die zum besseren Verständnis größtenteils in Klammerdefinitionen und Protokollerklärungen erläutert werden. Die bisher im Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT aufgeführten speziellen Tätigkeitsmerkmale für bestimmte besondere Tätigkeitsfelder wurden zur Erreichung einer klareren Struktur der Entgeltordnung als eigene Abschnitte in den Teil B der Entgeltordnung überführt.

 

Beispiele

Beschäftigte in Häfen und Fährbetrieben (Teil B Abschn. XII), Leiterinnen und Leiter von Registraturen (Teil B Abschn. XVII), Beschäftigte in Magazinen und Lagern (Teil B Abschn. XIX), Vorsteherinnen und Vorsteher von Kanzleien (Teil B Abschn. XXXI).

Ziffer 1 enthält die generelle und für alle Bereiche der Entgeltordnung geltende Eingruppierung von "einfachsten" Tätigkeiten.

Ziffer 2 enthält abstrakte Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten. Damit werden erstmals die Eingruppierungsmerkmale für Arbeiter und Angestellte in einem Vertragswerk zusammengeführt. Die Abgrenzung beider Bereiche erfolgt nach § 38 Abs. 5 TVöD und richtet sich nach der hypothetischen rentenversicherungsrechtlichen Zuordnung zum Zeitpunkt 1.1.2005.

Die Ziffern 3 und 4 enthalten die abstrakten Tätigkeitsmerkmale für Tätigkeiten im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst und die Tätigkeitsmerkmale für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 13 bis 15. Sie sind aus den Tätigkeitsmerkmalen der 1. Fallgruppen des Allgemeinen Teils der Vergütungsordnung zum BAT unter Übernahme der überkommenen unbestimmten Rechtsbegriffe abgeleitet worden. Daher findet die bisherige Rechtsprechung bei der Auslegung und weiterhin schwierigen Anwendung dieser Rechtsbegriffe bei der Umsetzung im Einzelfall weiterhin Anwendung.[1]

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschn. I wird auf die Darlegungen unter Punkt 8.1 zu Nummer 1 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen – Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale – Bezug genommen.

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