Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit bis zu 32 Wochenstunden (für ab 1.9.2021 geborene Kinder) bzw. 30 Wochenstunden (für bis zum 31.8.2021 geborene Kinder) beim eigenen Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbstständige Erwerbstätigkeit zulässig (§ 15 Abs. 4 Bundeselterngeld- und ElternzeitgesetzBEEG). In den beiden letztgenannten Fällen bedarf es der Zustimmung des (eigenen) Arbeitgebers.

Grundsätzlich sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich über einen Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen einigen. § 15 Abs. 5 BEEG sieht einen obligatorischen Einigungsversuch jedenfalls für die Arbeitszeitreduzierung beim eigenen Arbeitgeber vor. In Unternehmen mit mehr 15 Beschäftigten haben die Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe von § 15 Abs. 7 BEEG einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit, der nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich und fristgebunden abgelehnt werden kann. Den Teilzeitantrag kann der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von 4 Wochen schriftlich ablehnen, bei einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes innerhalb von 8 Wochen.

Über den Antrag zur Verteilung der Arbeitszeit sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von 4 Wochen einigen. Arbeitgeber, die dem Wunsch eines Elternteils, die Arbeitszeit in der Elternzeit zu verringern oder zu verteilen, nicht entsprechen, müssen ab 1.1.2023 ihre Ablehnungsentscheidung schriftlich begründen (§ 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG). Ablehnung samt Begründung müssen dem Arbeitnehmer innerhalb der 4- bzw. 8-Wochen-Frist nach § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG zugehen.

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