Ist einem Angestellten Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge nach § 50 BAT gewährt worden und könnte er durch die Geburt eines Kindes in der Zeit des Sonderurlaubs nun Elternzeit geltend machen, so besteht hierauf grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Eine Freistellung zum Zwecke der Kindererziehung ist nicht mehr möglich, da der Angestellte bereits freigestellt ist.
Allerdings könnte nach der Auffassung des BAG ein Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entstehen, in die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs einzuwilligen. Jedoch dürfte nicht ohne weiteres ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Beendigung des Sonderurlaubes bestehen, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Hierbei muss das Ermessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erfolgen. Die grundlegende gesetzliche Regelung der Elternzeit,deren Unabdingbarkeit, wie auch der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Erziehung), sind hierbei zu berücksichtigen. Geht es dem in Sonderurlaub befindlichen Arbeitnehmer darum, seine Arbeit tatsächlich wieder aufzunehmen, dürfte die Geburt eines Kindes keinen Grund darstellen, während das BAG dazu neigt, nur bei Auswechseln des Befreiungsgrundes dies anders zu sehen. Insofern muss der Arbeitgeber bei seiner Ermessensentscheidung auch das Ziel und den Grund des Aufhebungsverlangens berücksichtigen.
Mit der Änderung des Zuwendungs-TV mit Wirkung vom 1. April 1999 haben die Tarifvertragsparteien dieser Rechtsprechung Rechnung getragen. Bei vorzeitiger Beendigung des Sonderurlaubs und unmittelbarem Anschluss einer Elternzeit besteht ein Anspruch auf die Zuwendung für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes nur noch, "wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat" (§ 2 Abs. 2 Satz 2 lit. a) cc) Zuwendungs-TV). Damit dürfte in der Praxis das Interesse der Arbeitnehmer an einer vorzeitigen Beendigung des Sonderurlaubszwar abnehmen, aber nicht völlig entfallen. Denn trotz dieser Rechtsänderung ist die Elternzeit gegenüber dem Sonderurlaub die vorteilhaftere Gestaltungsvariante, weil z. B. die Elternzeit auf die Beschäftigungszeit angerechnet wird, ein besonderer Kündigungsschutz besteht und die Krankenversicherung beitragsfrei weiterbesteht, im Sonderurlaub hingegen nach einem Monat endet.