Grundsätzlich erhält ein Angestellter gemäß § 1 Unterabs. 1 Nr. 3 Urlaubsgeldtarifverträge bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen (vgl. Urlaubsgeld) Urlaubsgeld, wenn er zumindest für einen Teil des Monats Juli des laufenden Jahres Anspruch auf Bezüge hat, wobei erziehungsgeldunschädliche Bezüge aus einer Teilzeitarbeit unberücksichtigt bleiben. Ist diese Voraussetzung wegen vorherigen Antritts der Elternzeit oder Bezuges des Mutterschaftsgeldes nicht gegeben, so bleibt gemäß § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Urlaubstarifverträge der Anspruch auf Urlaubsgeld bestehen, sofern mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres ein Anspruch auf Bezüge bestanden hat. Ist auch diese Voraussetzung nicht erfüllt, so bleibt gemäß § 1 Abs. 1 Unterabs. 3 der Urlaubstarifverträge der Anspruch auf Urlaubsgeld bestehen, sofern die Arbeit unmittelbar im Anschluss an die Elternzeit im selben Kalenderjahr wieder aufgenommen wird. Mit Urteil hat das BAG[1] die Regelung des § 1 TV Urlaubsgeld Ang-O, die entsprechende Anspruchsvoraussetzungen enthielt, für mit Art. 6 Abs. 4 GG vereinbar erklärt. Würde eine schwangere Arbeitnehmerin in den ersten drei Monaten des Kalenderjahrs in Mutterschutz gehen und nicht beabsichtigen, nach den Schutzfristen noch im laufenden Jahr die Arbeit wieder aufzunehmen, könne die Regelung Druck ausüben, auf die vorgeburtlichen Schutzfristen des § 3 Abs. 2 MuSchG zu verzichten, um sich so den Anspruch auf Urlaubsgeld zu erhalten. Geht daher eine Arbeitnehmerin in den ersten drei Monaten des Kalenderjahrs in Mutterschutz und nimmt im Anschluss an die Schutzfristen Elternzeit ohne in diesem Jahr die Arbeit wieder aufzunehmen, so hat sie dennoch einen Anspruch auf Urlaubsgeld.

Wird die Arbeit im selben Kalenderjahr wieder aufgenommen, schadet eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder die Gewährung von Erholungsurlaub am Tage der geplanten Arbeitsaufnahme nicht, wohl aber die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2 BAT. Die Arbeitsaufnahme im nächsten Kalenderjahr oder bei einem anderen als dem ursprünglich beurlaubenden Arbeitgeber des ÖffentlichenDienstes reicht ebenfalls nicht aus.[2]

 
Achtung

Übt die Arbeitnehmern/der Arbeitnehmer am Stichtag (1. Juli) eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit beim Arbeitgeber aus, so hat sie/er Anspruch auf das einem Vollzeitbeschäftigten gezahlte Urlaubsgeld, wenn

  • vor der Elternzeit eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wurde

    und

  • die o. g. Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, nach denen bei Inanspruchnahme von Elternzeit ohne erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung das Urlaubsgeld gezahlt werden würde.

Das Urlaubsgeld darf nicht anhand der Teilzeitbeschäftigung berechnet werden.[3]

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