- Eine in Mutterschutz oder Elternzeit befindliche Mitarbeiterin erhält Urlaubsgeld, wenn mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenvergütung) besteht.
Hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter im Monat Juli wegen
Bezuges von Mutterschaftsgeld oder
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem BErzGG
keinen Anspruch auf Vergütung, genügt es, wenn für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres Anspruch auf Bezüge bestanden hat (§ 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Urlaubsgeld-TV).
Hier gilt also die gleiche Regelung wie bei länger dauernder Krankheit.
Die Mutterschutzfrist beginnt erst im Monat April. Für die Monate Januar bis März wurde Vergütung bzw. Krankenvergütung gezahlt.
Nach der Rechtsprechung besteht Anspruch auf Urlaubsgeld auch dann, wenn die Mitarbeiterin nur wegen Inanspruchnahme der vorgeburtlichen Schutzfrist nicht für wenigstens drei volle Kalendermonate Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte.
Die Mitarbeiterin unterliegt von Mitte März bis Ende April der vorgeburtlichen Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Entgegen dem Wortlaut des Urlaubsgeld-TV besteht auch in diesem Fall Anspruch auf Urlaubsgeld!
Die tarifliche Regelung, wonach Urlaubsgeld nur gezahlt wird, wenn die schwangere Mitarbeiterin wenigstens für drei volle Kalendermonate im ersten Halbjahr Anspruch auf Bezüge hatte, verstößt nach der Rechtsprechung des BAG gegen Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz. Danach hat jede Mutter Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft. Hätte die Schwangere die Schutzfrist vor der Geburt ihres Kindes nicht in Anspruch genommen, sondern gearbeitet, hätte sie die Schutzfrist vor der Geburt ihres Kindes nicht in Anspruch genommen, sondern gearbeitet, hätte sie den Anspruch auf Urlaubsgeld nicht verloren. Damit ist die tarifliche Regelung nach Ansicht des BAG geeignet, Druck auf Frauen auszuüben, dass sie auf die Schutzfrist vor der Geburt verzichten, um sich den Anspruch auf Urlaubsgeld zu sichern.
Befindet sich die Mitarbeiterin im März bereits in der Schutzfrist nach der Geburt (§ 6 MuSchG), so besteht kein Anspruch auf Urlaubsgeld. Auf die Schutzfrist nach der Entbindung kann die Mitarbeiterin nicht verzichten, so dass die geschilderte "Drucksituation" hier nicht auftreten kann.
Sind die oben geschilderten Ausnahmetatbestände nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber Urlaubsgeld zahlen, wenn der/die Arbeitnehmer/-in in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an die Elternzeit - noch im laufenden Kalenderjahr - die Arbeit wieder aufnimmt (§ 1 Abs. 1 Unterabs. 3 Urlaubs-TV).
Eine Mitarbeiterin geht am 10. September 2002 in Mutterschutz und nimmt anschließend Elternzeit für die Dauer von zwei Jahren in Anspruch.
Für 2002 besteht Anspruch auf Urlaubsgeld nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Urlaubsgeld-TV. Die Mitarbeiterin hat für Juli Anspruch auf Vergütung.
2003 ist das Urlaubsgeld nicht zu zahlen.
Nimmt die Angestellte ihre Tätigkeit am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Elternzeit 2004 wieder auf, so besteht Anspruch auf das Urlaubsgeld 2004.
Liegt zwischen dem Ende der Schutzfristen/Elternzeit und dem ersten Arbeitstag eine Unterbrechung, so ist dies unschädlich, wenn der Mitarbeiter im gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat (Protokollnotiz Nr. 4 zu § 1 Urlaubsgeld-TV).
Endet das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Schutzfristen oder wird die Arbeit wegen eines Sonderurlaubs unter Verzicht auf die Bezüge nicht wieder aufgenommen, besteht kein Anspruch auf Urlaubsgeld.
Gleiches gilt, wenn die Arbeit erst im folgenden Kalenderjahr wieder aufgenommen wird (BAG, Urt. v. 25.08.1992 - 9 AZR 357/91).
Der/die Mitarbeiter/-in muss die Tätigkeit nach der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber wieder aufnehmen, um das Urlaubsgeld zu erhalten (BAG, Urt. v. 25.08.1992 - 9 AZR 357/91).
Arbeitnehmer, die ihre Arbeit nach Beendigung der Elternzeit nicht beim bisherigen, sondern bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen, haben gegen den bisherigen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Urlaubsgeld.
Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit in unmittelbarem Anschluss an das Ende der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wieder aufnehmen (BAG, Urt. v. 25.08.1992 - 9 AZR 357/91).