Gemäß § 16 BErzGG muss die Elternzeit, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes anschließt oder nach der Mutterschutzfrist (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BErzGG n. F.) beginnen soll, spätestens sechs Wochen vor der geplanten Inanspruchnahme beim Arbeitgeber beantragt werden. In allen anderen Fällen beträgt die Frist acht Wochen. Hierbei müssen die Antragstellenden gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume (bei beabsichtigtem Wechsel oder Doppelinanspruchnahme) innerhalb der nächsten zwei Jahre sie den Anspruch auf Elternzeit geltend machen wollen. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen.
Das Elternzeitverlangen ist eine einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltete Willenserklärung, die mit Zugang (§ 130 BGB) wirksam wird. Eine wirksam abgegebene Erklärung ist unwiderruflich, selbst wenn sie lange vor der Mindestfrist abgegeben wurde.
Nur bei dringenden Gründen ist eine angemessene Verkürzung der Frist möglich.
Beginn einer Adoptionspflege, die sich nicht ausreichend vorplanen ließ.
Ein dringender Fall ist nur dann gegeben, wenn ein wichtiger, nicht selbst zu vertretender Hinderungsgrund die Anmeldung selbst unmöglich oder unzumutbar macht, nicht den Antritt der Elternzeit.
Die Elternzeit kann für jeden Elternteil oder sonstigen Berechtigten i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BErzGG auf bis zu zwei Elternzeitabschnitte verteilt werden. Zwischen den Zeitabschnitten der Elternzeit kann eine volle Erwerbstätigkeit liegen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitsgebers möglich.
Die Bindungswirkung des Elternzeitverlangens ist gemäß § 16 Abs. 1 BErzGG nun auf zunächst zwei Jahre begrenzt. Spätestens 8 Wochen vor Ablauf dieser zwei Jahre muss der Antrag auf Verlängerung der Elternzeit auch für das dritte Jahr oder von Teilen davon oder aber auf Übertragung zu einem späteren Zeitpunkt bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gestellt werden. Dieser Antrag ist gleichfalls bindend.
Nicht von dieser Bindungswirkung betroffen ist die Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeit. Es muss also bei Antritt der Elternzeit noch nicht erklärt werden, ob und zu welchem Zeitpunkt ein derartiger Anspruch geltend gemacht wird.
Die Arbeitnehmerin macht schriftlich Elternzeit für die ersten 18 Monate seit Geburt des Kindes geltend. Durch diesen Antrag hat sich die Arbeitnehmerin doppelt gebunden: Zum einen muss sie in den ersten 18 Monaten tatsächlich Elternzeit nehmen, zum anderen kann sie in dem 19. bis 24. Monat des Kindes keinen Elternzeit mehr verlangen. Erst ab dem vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes und bei Zustimmung des Arbeitgebers auch über das 3. Lebensjahr hinaus kann die Arbeitnehmerin unter Einhaltung der Anmeldungsfristen wieder Elternzeit verlangen.
Eine Verlängerung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Wenn jedoch ein vorgesehener Wechsel in der Ansprechsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, kann die Verlängerung der Elternzeit verlangt werden, § 16 Abs. 3 Satz 1 und 4 BErzGG.
Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit, wenn ein weiteres Kind geboren wird oder ein Härtefall im Sinne des § 1 Abs. 5 BErzGG (z. B. schwere Krankheit oder Tod eines Elternteils, erhebliche wirtschaftliche Existenzgefährdung) vorliegt. Hierdurch soll eine neue Planung und Aufteilung der Elternzeit möglich werden. Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber nur binnen einer Frist von vier Wochen wegen dringender betrieblicher Gründe schriftlich ablehnen. Tut er das, kann der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder antreten, sondern muss seinen Anspruch vor den Arbeitsgerichten verfolgen. Stirbt das Kind, endet die Elternzeit spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes, wenn nicht eine frühere Beendigung vereinbart wird, § 16 Abs. 4 BErzGG.
Eine Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit jedoch nicht wegen der Mutterschutzfristen der § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG vorzeitig beenden.
Eine Krankenschwester wird in der Elternzeit erneut schwanger und beantragt vorzeitige Beendigung der Elternzeit, um angeblich wieder zu arbeiten. Dabei verschweigt sie ihre erneute Schwangerschaft. Motiv ihres Antrags ist, anspruch auf Mutterschaftsgeld zu erlangen. Einen Tag nach Wiederaufnahme der Arbeit teilt sie dem Arbeitgeber mit, dass sie im siebten Monat schwanger ist. Der Arbeitgeber beurlaubte sie sofort und focht seine Zustimmung zur Abkürzung der Elternzeit wegen arglistiger Täuschung an. Zu Unrecht, wie der EuGH befand. Die Arbeitnehmerin ist zur Mitteilung der erneuten Schwangerschaft nicht verpflichtet, auch wenn sie ihre Beschäftigung wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nicht in vollem Umfang ausüben kann.