Die zwischen der VKA und den Gewerkschaften verhandelte Entgeltordnung ist zum 1.1.2017 in Kraft getreten. Im Vergleich zum bisherigen Eingruppierungsrecht sind vielfach dort Veränderungen vorgenommen worden, wo sich die tatsächlichen Anforderungen an die Tätigkeit geändert haben. Dies gilt insbesondere für die Gesundheitsberufe und für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik. Nicht mehr zeitgemäße bisherige Tätigkeitsmerkmale sind in nennenswertem Umfang gestrichen worden.
Die Entgeltordnung der VKA baut im Wesentlichen auf den bisherigen eingruppierungsrechtlichen Grundsätzen auf und enthält größtenteils die bereits aus der Vergütungsordnung zum BAT bekannten Tätigkeitsmerkmale.
Die Grundsätze der Eingruppierung sind in den §§ 12, 13 TVöD (VKA) geregelt. §§ 12, 13 TVöD (VKA) entsprechen weitestgehend den §§ 22, 23 BAT/BAT-O. Danach richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der zeitlich überwiegend und auf Dauer übertragenen Tätigkeit. Bis auf ausdrücklich bestimmte Ausnahmen ist grundsätzlich ein Zeitanteil von 50 % gemessen an der Gesamtarbeitszeit maßgebend. Folglich können die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze zur Eingruppierung herangezogen werden.
Die Entgeltordnung wurde (anders als beim Bund) als Anlage 1 zum TVöD (VKA) und nicht als gesonderter Tarifvertrag vereinbart.
Die Entgeltordnung VKA gliedert sich in die Vorbemerkungen, einen Allgemeinen Teil und einen mit spartenspezifischen Tätigkeitsmerkmalen hinterlegten Besonderen Teil. Die Vorbemerkungen enthalten in zehn Nummern für alle Teile geltende grundsätzliche Eingruppierungsregelungen, wie z. B. den Spezialitätsgrundsatz (Nr. 1), das Tätigkeitsmerkmal des "sonstigen" Beschäftigten (Nr. 2) sowie Definitionen zur wissenschaftlichen Hochschulbildung (Nr. 3), Hochschulbildung (Nr. 4), zu Ausbildungsberufen (Nr. 5), zur Gleichstellung von DDR-Abschlüssen (Nr. 6), Unterstellungsverhältnissen (Nr. 9) und zur ständigen Vertretung (Nr. 10). Des Weiteren wurde mit der Vorbemerkung Nr. 7 an der Ausbildungs- und Prüfungspflicht als Voraussetzung für die Eingruppierung von Beschäftigten im Verwaltungs- und Kassendienst sowie im Sparkassendienst in bestimmten Entgeltgruppen für die Bundesländer festgehalten, wo sie nach dem früher in § 25 BAT normierten Prüfungserfordernis in Verbindung mit der Anlage 3 zum BAT bereits galt.
Der Allgemeine Teil enthält allgemeine Tätigkeitsmerkmale (Entgeltgruppe 1, Entgeltgruppen 2 bis 9a für handwerkliche Tätigkeiten, Entgeltgruppen 2 bis 12 für den Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, Entgeltgruppen 13 bis 15) und die für alle Besonderen Teile geltenden speziellen Tätigkeitsmerkmale (Bezügerechner, Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik, Ingenieure, Meister, Techniker und Vorlesekräfte für Blinde). Im Besonderen Teil sind spartenbezogene Tätigkeitsmerkmale enthalten. Für die verschiedenen Sparten sollen jeweils durchgeschriebene Fassungen mit den für die Sparte geltenden Tätigkeitsmerkmalen erstellt werden (vertiefend vgl. Stichwort Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA)).
Die Entgeltgruppen 4 und 7 wurden auch für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst mit Tätigkeitsmerkmalen ausgestaltet, sodass ab dem 1.1.2017 eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppen erfolgen kann.
Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung wurde das Übergangsrecht der §§ 4, 17 TVÜ-VKA i. V. m. den Anlagen 1 und 3 weitestgehend abgelöst.
In der Entgeltordnung sind keine Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen mehr vereinbart. Diese werden nur noch bei Bestandsbeschäftigten als Besitzstand gewährt (§ 29a Abs. 3 TVÜ-VKA).
Die Eingruppierung der vorhandenen Beschäftigten wird auch nach Inkrafttreten der Entgeltordnung beibehalten. Die Beschäftigten sind mit Wirkung zum 1.1.2017 endgültig in die Entgeltgruppe eingruppiert, welcher sie am 31.12.2016 zugeordnet waren, sodass grundsätzlich keine Neubewertung der Eingruppierung der Bestandsbeschäftigten erfolgt. Die Beschäftigten hatten aber bis zum Ablauf des Jahres 2017 die Möglichkeit, einen Antrag auf höhere Eingruppierung nach der Entgeltordnung zu stellen. Hierbei ist im Hinblick auf die Neugestaltung der Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen (siehe Ziff. 3.7.1) zu beachten, dass der Antrag auf den 1.1.2017 zurückwirkt (siehe Ziff. 3.7.1.4.2).
Im Zuge der Einführung der Entgeltordnung wurde auch die Entgelttabelle verändert. Die bis zum 31.12.2016 bestehende Entgeltgruppe 9, welche in eine sog. "kleine" Entgeltgruppe 9 mit einer verlängerten Stufenlaufzeit in Stufe 4 und Stufe 5 als Endstufe und eine "große" Entgeltgruppe 9 mit regulären Stufenlaufzeiten unterschieden wurde, entfällt. Die Tätigkeitsmerkmale der "kleinen" Entgeltgruppe 9 sind in Entgeltgruppe 9a bzw. 9b enthalten. Die Entgeltgruppen 9a und 9b haben reguläre Stufenlaufzeiten. Die Tätigkeitsmerkmale der "großen" Entgeltgruppe 9 finden sich in Entgeltgruppe 9c.
Tabellenwerte Stand 1.4.2021 (gültig bis 31.3.2... |