Beschäftigte nach dem TVöD sind in eine Entgeltgruppe eingruppiert. Eingruppierung bedeutet die erstmalige Einreihung in ein Vergütungsschema und besteht in der Zuordnung eines Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgruppe des Vergütungsschemas nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien. Für die Eingruppierung hält der TVöD in § 12 TVöD an dem aus dem BAT bekannten Grundsatz der Tarifautomatik fest. Das heißt, die Eingruppierung ist kein konstitutiver Akt, sondern lediglich Feststellung des anzuwendenden Rechts. Sie ist keine in das Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern ergibt sich aus der Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit, Qualifikation und beruflichen Erfahrung unter die abstrakt-generellen Eingruppierungsmerkmale. Der Beschäftigte wird nicht eingruppiert, er ist eingruppiert.
Die Eingruppierungsautomatik gilt auch nach der Entgeltordnung des Bundes und der VKA weiter. Allerdings sieht das im Zusammenhang mit der Überleitung der Beschäftigten in die jeweilige Entgeltordnung vereinbarte Tarifrecht vor, dass bei Inkrafttreten der Entgeltordnung bereits beschäftigte Arbeitnehmer – unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – in die Entgeltordnung übergeleitet werden (§§ 29, 29a TVÜ-VKA). Diese Festlegung geht der Tarifautomatik des § 12 TVöD vor und vermeidet eine gesonderte Zuordnung der konkreten Tätigkeit der Beschäftigten zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Die Aufhebung der Tarifautomatik bei der Überleitung der Beschäftigten in die neue(n) Entgeltordnung(en) dient vor allem dem Schutz der Beschäftigten, denn die neue(n) Entgeltordnung(en) hätte(n) bei einer Neueingruppierung nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen auch zu einer Herabgruppierung der Beschäftigten führen können. Für Fälle, in denen sich allein aus der Anwendung der neuen Entgeltordnungen eine höhere Entgeltgruppe im Vergleich zu der bisherigen Eingruppierung ergab, haben die Tarifvertragsparteien die Höhergruppierung davon abhängig gemacht, dass die Beschäftigten die Höhergruppierung innerhalb einer einjährigen Ausschlussfrist beantragen (§ 29b TVÜ-VKA). Mit dem Antrag konnten die Beschäftigten den Grundsatz der Tarifautomatik wieder aktivieren und Entgelt aus der höheren (neuen) Entgeltgruppe verlangen; sie tragen damit aber auch die Verantwortung für ihre (weitere) Entgeltentwicklung, da die geänderte Eingruppierung unmittelbare Rechtsfolge des Antrages ist, ohne dass es einer entsprechenden Annahmeerklärung des Arbeitgebers bedarf. Gleichwohl muss der Arbeitgeber prüfen, ob sich nach der Entgeltordnung tatsächlich eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Im Übrigen tritt die Tarifautomatik nach der Überleitung in die Entgeltordnung erst dann wieder in Kraft, wenn den Beschäftigten eine andere Tätigkeit übertragen wird und hierdurch ein neuer Eingruppierungsvorgang ausgelöst wird.