Für die Stufenzuordnung bei der Einstellung bedarf es der Feststellung, ob und in welchem Umfang der Beschäftigte über "einschlägige Berufserfahrung" verfügt.
Beschäftigte ohne einschlägige Berufserfahrung werden der Stufe 1 zugeordnet (Ausnahme: Bei Einstellung und Eingruppierung nach der EG 1 erfolgt die Zuordnung zur Stufe 2 – siehe Ziff. 3.2). Verfügt ein Beschäftigter über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, erfolgt die Einstellung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in Stufe 2 bzw. Stufe 3. Der Arbeitgeber kann hiervon nicht abweichen; der Beschäftigte hat einen (einklagbaren) Anspruch auf die entsprechende Stufenzuordnung. Eine höhere Einstufung bei der Einstellung ist nach § 16 Absatz 2 Satz 3 TVöD bzw. § 16 Abs. 2a TVöD als Ermessensvorschrift ausgestaltet.
3.4.2.2.1 Einschlägige Berufserfahrung (Bund)
Bis zum 29.2.2016 musste bei der Einstellung von Beschäftigten zwischen den Entgeltgruppen 2 bis 8 und 9a bis 15 unterschieden werden, da bei Einstellungen ab Entgeltgruppe 9a und höher nur eine Zuordnung zur Stufe 1 möglich war. Lediglich, wenn zuvor ein Arbeitsverhältnis mit dem Bund bestand und dieses nicht länger als 6 Monate (bzw. 12 Monate bei Wissenschaftlern ab EG 13) unterbrochen war, wurde einschlägige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt (bisherige Protokollerklärung zu § 16 [Bund] Abs. 2 Satz 2 TVöD i. d. F. bis 29.2.2016).
Mit der Neufassung des § 16 (Bund) TVöD ist unabhängig von der Entgeltgruppe darauf abzustellen, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Der Erwerb der einschlägigen Berufserfahrung ist nicht (mehr) auf ein unmittelbar vorangehendes Arbeitsverhältnis zum Bund beschränkt.
Der Begriff "einschlägige Berufserfahrung" ist in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 (Bund) Abs. 2 TVöD näher bestimmt. Danach gilt als einschlägig nur eine Berufserfahrung in der übertragenen (derselben) oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Es hat daher ein Vergleich zwischen der bisherigen Tätigkeit und der für die Einstellung vorgesehenen Tätigkeit zu erfolgen. Dem Arbeitgeber steht insofern ein Beurteilungs- bzw. Auslegungsspielraum zu. Maßgeblich ist, ob das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise konkret auch für die neue Tätigkeit erforderlich sind und diese prägen; beide Tätigkeiten müssen nach Aufgabenzuschnitt und Niveau zumindest gleichartig sein. Maßstab ist die mit der neuen Tätigkeit konkret verbundene Aufgabe. Die einschlägige Berufserfahrung muss tatsächlich vorliegen.
In welcher Form von Beschäftigung (also Arbeitsverhältnis, Beamtenverhältnis, Selbstständigkeit) die Berufserfahrung erworben wurde, spielt für die Berücksichtigung keine Rolle. Unerheblich ist auch, ob die Berufserfahrung in Vollzeit oder in Teilzeit erworben wurde.
Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen / Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung anerkannt (vgl. Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 [Bund] Abs. 2 TVöD). Dies betrifft allerdings nur ein Praktikum in dem konkreten Aufgabenbereich der neuen Tätigkeit. Ein Ausbildungsverhältnis kann nicht unter den Begriff der einschlägigen Berufserfahrung subsumiert werden. Im Übrigen muss nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gewährleistet sein, dass die frühere Berufserfahrung eine Einarbeitung, die über bloße Einweisungen in den konkreten Arbeitsplatz hinausgeht, überflüssig macht.
Liegt eine entsprechende einschlägige Berufserfahrung vor, so werden Beschäftigte mit einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet (§ 16 [Bund] Abs. 2 Satz 2 TVöD) und bei mindestens 3-jähriger Berufserfahrung der Stufe 3 (§ 16 [Bund] Abs. 2 Satz 2 TVöD) zugeordnet.
Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen, in welchen bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis zum Bund mit einer vergleichbaren Tätigkeit bestanden hat und die Einstellung im unmittelbaren Anschluss an das vorangegangene Arbeitsverhältnis erfolgt. Aufgrund der Rechtsprechung des BAG vom 21.2.2013 und dem mittlerweile angepassten Wortlaut des § 16 (Bund) Abs. 2 TVöD sind in diesen Fällen die Berufserfahrung, auch wenn sie weniger als 1 Jahr beträgt, und die Restzeiten auf die Stufenlaufzeit nach § 16 (Bund) Abs. 2 Satz 4 TVöD anzurechnen. Dies ist auch im Fall von Wiedereinstellungen nach Befristung zu beachten (siehe hierzu Ziff. 3.4.2.3.2).
Bezüglich der Besonderheiten bei Wiedereinstellung mit höherwertigen Tätigkeiten wird ebenfalls auf die Ausführungen unter Ziff. 3.4.2.3.2 verwiesen.
Eine Beschäftigte wird am 1.2.2017 mit Tätigkeiten als Bezügerechnerin in Entgeltgruppe 6 eingestellt. Die Beschäftigte war bereits in der Zeit vom 1.1.2011 bis 31.1.2017 (somit 6 Jahre und 1 Monat) in der Bundesverwaltung als Bezügerechnerin in Entgeltgruppe 6 beschäftigt und hatte bereits 1 Monat in der Stufe 4 erreicht. Die frühere Tätigkeit entspricht der ab 1.2.2017 üb...