3.7.1.2.1 Zahlung eines Garantiebetrages als Mindest-Höhergruppierungsgewinn
Bei der betragsmäßigen Höhergruppierung bis zum 28.2.2014 (Bund) bzw. 28.2.2017 (VKA) musste nach der Feststellung der neuen Stufe in der höheren Entgeltgruppe geprüft werden, ob der Höhergruppierungsgewinn mindestens den Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD erreicht. Im Geltungsbereich des TVöD (VKA) werden Garantiebeträge bei Höhergruppierungen bis zum 28.2.2017 auch weiterhin bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gezahlt. Ergibt sich bei der oben dargestellten Zuordnung (siehe Ziff. 3.7.1.1) im Geltungsbereich des TVöD (VKA) in den Entgeltgruppen 1 bis 8 eine Differenz von weniger als 57,63 EUR (seit 1.2.2017 58,98 EUR) bzw. in den Entgeltgruppen 9 bis 15 von weniger als 92,22 EUR (seit 1.2.2017 94,39 EUR) (Garantiebetrag), erhält der Beschäftigte nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 TVöD-VKA i. d. F. bis zum 28.2.2017 zu seinem bisherigen Entgelt den Garantiebetrag. In diesen Fällen erfolgt üblicherweise die Gehaltsabrechnung in der Weise, dass die/dem Beschäftigten das Tabellenentgelt der bisherigen Entgeltgruppe zuzüglich des Garantiebetrages mitgeteilt wird. Der Arbeitgeber hat aber sicherzustellen, dass die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe, in welche höhergruppiert wurde, erfasst wird. Zum Teil erfolgt die Darstellung nach vollzogener Höhergruppierung deshalb so, dass neben dem Tabellenentgelt in der neuen Entgeltgruppe die Differenz aus Garantiebetrag und Entgeltzugewinn als persönliche Zulage ausgewiesen wird. Diese Variante hat den Vorteil, dass der Beschäftigte in seiner Gehaltsabrechnung die neue Entgeltgruppe und Stufe ablesen kann und der Arbeitgeber keinen zusätzlichen Aufwand zur Feststellung der Stufenlaufzeit betreiben muss. Darüber hinaus hat der Beschäftigte bei einer Höhergruppierung Anspruch auf die Zuordnung zu einer neuen Entgeltgruppe (§ 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD). Die Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe mit der Ausweisung eines Garantiebetrags würde dem nicht entsprechen. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Garantiebetrag entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit anteilig. Der Garantiebetrag ist zusätzliches Entgelt zum Tabellenentgelt.
Beispiel (Stand 1.1.2017)
Ein Beschäftigter wird im Januar 2017 aus EG 11 Stufe 4 (4.050,72 EUR) in EG 12 höhergruppiert und ist dort betragsmäßig der Stufe 3 (4.050,72 EUR) zugeordnet. Die Entgeltdifferenz ist Null. Der Garantiebetrag von 92,22 EUR wird nicht erreicht. Er erhält für die Zeit in EG 12 Stufe 3 (3 Jahre) eine Zulage in Höhe des Garantiebetrages von 92,22 EUR, insgesamt also 4.142,94 EUR.
Ein Beschäftigter wird aus EG 2 Stufe 6 (2.496,38 EUR) in EG 3 höhergruppiert und ist dort betragsmäßig der Stufe 5 (2.502,44 EUR) zugeordnet. Die Entgeltdifferenz beträgt 6,06 EUR (2.502,44 – 2.496,38). Der Garantiebetrag von 57,63 EUR wird nicht erreicht. Er erhält für die Zeit in EG 3 Stufe 5 (5 Jahre) eine Zulage von 51,57 EUR, insgesamt also 2.554,01 EUR. Teilweise erfolgt die Darstellung auch dergestalt, dass die bisherige Entgeltgruppe 2 Stufe 6 mit dem Garantiebetrag i. H. v. 57,63 EUR ausgewiesen wird. Nachteilig ist hierbei jedoch, dass der Arbeitgeber die Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe 3 zusätzlich kontrollieren muss.
Die Höhe des Garantiebetrags richtet sich dabei nach der Entgeltgruppe, in die die Höhergruppierung erfolgt (Zielentgeltgruppe). Das heißt, bei Höhergruppierung aus EG 8 in EG 9a gilt ein Garantiebetrag von 92,22 EUR (seit 1.2.2017 94,39 EUR).
Werden Beschäftigte höhergruppiert, welche bereits einen Garantiebetrag erhalten, wird für die Stufenermittlung in der höheren Entgeltgruppe nur auf den Vergleich der Tabellenentgelte (ohne Garantiebetrag) abgestellt.
Der Garantiebetrag hat bis zum 28.2.2017 an allgemeinen Entgeltanpassungen teilgenommen, d. h., er hat sich jeweils um denselben Prozentsatz wie das Tabellenentgelt der entsprechenden Entgeltgruppe (Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD) verändert.
Die Dynamisierung des Garantiebetrages führte nicht dazu, dass Beschäftigte, die bis dahin noch keinen Anspruch auf einen Garantiebetrag hatten, hierdurch einen erhalten konnten, selbst wenn ihr Höhergruppierungsgewinn nunmehr unterhalb des erhöhten Garantiebetrags lag. Der Bund hat diesen Beschäftigten bei einer Höhergruppierung bis zum 28.2.2014 den neuen Garantiebetrag jedoch übertariflich gewährt.
Mit der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung (siehe Ziff. 3.7.1.3) zum 1.3.2014 (Bund) bzw. zum 1.3.2017 (VKA) wurde der Garantiebetrag bei Höhergruppierungen abgeschafft. Beschäftigte, welche vor dem 1.3.2014 (Bund) bzw. vor dem 1.3.2017 (VKA) höhergruppiert wurden und einen Garantiebetrag erhielten, erhalten diesen noch als Besitzstand. Allerdings erfolgt seit dem 1.3.2017 außerhalb des Sozial- und Erziehungsdienstes (siehe Ziff. 3.7.1.3.2) keine Dynamisierung von Garantiebeträgen mehr, so dass es sich um einen statischen Besitzstand handelt. Die VKA hat dies mit ihrem Rundschreiben 77/2018 v. 17.7.2018 entsprechend ausgeführt. Seitens der VKA wurden aber keine Bedenken erhoben, wenn die ...