3.7.1.3.1 Regelfall
Mit Wirkung zum 1.3.2014 (Bund) bzw. 1.3.2017 (VKA) erfolgt die Höhergruppierung stufengleich. Die Beschäftigten behalten dadurch die bereits in der niedrigeren Entgeltgruppe erreichte Stufe. Das zeitversetzte Inkrafttreten der stufengleichen Höhergruppierung und der Entgeltordnung(en) ist dem Umstand geschuldet, dass Beschäftigte, welche nach Inkrafttreten der jeweiligen Entgeltordnung (beim Bund zum 1.1.2014, bei der VKA zum 1.1.2017) eine Neuzuordnung ihrer Eingruppierungsmerkmale beantragen und im Ergebnis einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet werden, keinen doppelten Mitnahmeeffekt (Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe und Mitnahme der Stufe) durch eine stufengleiche Höhergruppierung erhalten sollen.
In Fällen, in welchen Beschäftigte anlässlich des Inkrafttretens der Entgeltordnung eine Höhergruppierung beantragt haben (§ 26 TVÜ-Bund, § 29b TVÜ-VKA), verbleibt es bei dem betragsmäßigen Stufenzuordnungsverfahren (hierzu unter Ziff. 3.7.1.1 und 3.7.1.2), da diese Höhergruppierungen immer auf den Stichtag 1.1.2014 (Bund) bzw. 1.1.2017 (VKA) zurückwirken (siehe Stichwort Überleitung).
Die stufengleiche Höhergruppierung gilt auch bei der Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen. Die in der Stufe bereits erreichte Stufenlaufzeit wird hingegen nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. Eine Ausnahme besteht lediglich bei einer Höhergruppierung aus Entgeltgruppe 9a in Entgeltgruppe 9b (hierzu Ziff. 3.7.1.3.2) sowie bei einer Höhergruppierung im Anschluss an die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (hierzu Ziff. 3.7.1.3.2).
Einem Beschäftigten sind Tätigkeiten übertragen, welche nach Entgeltgruppe 6 bewertet sind. Der Beschäftigte hat bereits die Stufe 5 und in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von 2 Jahren erreicht. Mit Wirkung zum 15.5.2018 werden ihm Tätigkeiten übertragen, welche nach Entgeltgruppe 8 zu bewerten sind. Der Beschäftigte wird zum 15.5.2018 der Entgeltgruppe 8 Stufe 5 zugeordnet. Die bisherige Stufenlaufzeit wird nicht mitgenommen, sondern beginnt neu.
3.7.1.3.2 Sonderfälle
Höhergruppierung aus Entgeltgruppe 9a in Entgeltgruppe 9b
Im Geltungsbereich der Regelungen des TVöD/VKA gelten für Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a bei Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b Sonderregelungen. Beschäftigte, welche in eine Entgeltgruppe 9a eingruppiert sind und nach dem 1.3.2017 aufgrund der dauerhaften Übertragung höherwertiger Tätigkeiten in Entgeltgruppe 9b höhergruppiert werden, nehmen bei einer Höhergruppierung aus den Stufen 2 bis 4 die bisherige Stufenlaufzeit aus der jeweiligen Stufe (2 bis 4) der Entgeltgruppe 9a mit. Dieser in § 17 Abs. 4 Satz 3 TvöD/VKA a. F. geregelte Sonderfall der Mitnahme der Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung war bis zum 28.2.2017 dem Umstand geschuldet, dass die Tabellenwerte der Entgeltgruppe 9a in den Stufen 2 bis 4 fast identisch bzw. identisch mit den Beträgen der Entgeltgruppe 9b Stufen 2 bis 4 waren (vgl. Niderschriftenerklärung Nr. 10 zum TVöD/VKA a. F.). Eine stufengleiche Höhergruppierung hätte also ohne Mitnahme der Stufenlaufzeit zu einem Verlust der Stufenlaufzeit geführt, ohne dass sich mit der Höhergruppierung ein finanzieller Zugewinn ergeben hätte (Garantiebeträge sind bei der stufengleichen Höhergruppierung abgeschafft).
Eine Beschäftigte wurde zum 1.1.2017 in Entgeltgruppe 8 Stufe 3 (2.865,46 EUR) übergeleitet. Aufgrund ihres Antrags vom 20.5.2017 auf Höhergruppierung wegen des Inkrafttretens der Entgeltordnung gem. § 29b TVÜ-VKA ist sie mit Wirkung zum 1.1.2017 in die Entgeltgruppe 9a Stufe 2 (2.896,81 EUR) zugeordnet.
Im Juli 2017 überträgt ihr der Arbeitgeber dauerhaft Tätigkeiten, welche dem Niveau der Entgeltgruppe 9b entsprechen. Die Beschäftigte wird somit im Juli 2017 stufengleich aus Entgeltgruppe 9a Stufe 2 in Entgeltgruppe 9b Stufe 2 höhergruppiert. Die bisher erreichte Stufenlaufzeit von 6 Monaten (Januar 2017 bis Juni 2017) wird ihr auf die Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe 9b Stufe 2 angerechnet, sodass sie zum 1.1.2019 die Stufe 3 der Entgeltgruppe 9b erhält.
Tabelle Stand 1.2.2017
Mit Wirkung zum 1.3.2018 wurden die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 9a und 9b neu verhandelt und insbesondere die Stufen 2 bis 4 neu strukturiert. Da aber die Differenzen zwischen der Entgeltgruppe 9a Stufen 2 bis 4 und der Entgeltgruppe 9b Stufen 2 bis 4 auch bei den ab 1.3.2018 geltenden Tabellenwerten z. T. noch unter den bis 28.2.2017 geltenden Garantiebeträgen liegen, wird bei einer Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 9a Stufen 2 bis 4 in die Entgeltgruppe 9b Stufen 2 bis 4 in der Zeit vom 1.3.2018 bis 31.3.2019 die Stufenlaufzeit aus der Stufe 2, 3 oder 4 in der Entgeltgruppe 9a auf die Stufenlaufzeit der Stufen 2, 3 oder 4 in der Entgeltgruppe 9b angerechnet.
Die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD sowie die Niederschriftserklärung Nr. 10 zum TVöD wurden mit Wirkung zum 31.3.2019 gestrichen.
Tabelle Stand 1.3.2018
Höhergruppierung Sozial- und Erziehungsdienst
Im Geltungsbereich des TVöD/VKA s...