Wird der Beschäftigte einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet (Herabgruppierung), erfolgt die Stufenzuordnung stufengleich, d. h. er wird derselben Stufe zugeordnet wie in der höheren Entgeltgruppe.
Beschäftigte, welche vor der Herabgruppierung einen Strukturausgleich (§ 12 TVÜ-Bund/VKA) erhielten, erhalten diesen auch nach der Herabgruppierung, wenn der Anspruch auf einen Strukturausgleich bereits am 1.10.2005 bestanden hat.
Das Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe wird auch bei der Herabgruppierung ab Beginn des Monats, in dem die Herabgruppierung erfolgt, gezahlt (§ 17 Abs. 4 Satz 5 [Bund] TVöD bzw. § 17 Abs. 5 [Bund] TVöD).
3.7.4.1 Stufenlaufzeit nach Herabgruppierung
Es war lange umstritten, ob die in der bisherigen Stufe der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe und Stufe angerechnet wird. Das BAG hat für den Bereich der VKA mit Urteil vom 1.6.2017 zunächst entschieden, dass die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe neu zu laufen beginnt.
Diese Rechtslage gilt derzeit noch im Bereich des TV-L.
Der Bund hat in der Tarifrunde 2014 in § 17 Abs. 5 TVöD (Bund) tariflich ausdrücklich geregelt, dass bei Herabgruppierungen die bereits erreichte Stufenlaufzeit mitgenommen wird.
Durch Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 30.8.2019 zum TVöD-AT (Tarifpflege) ist auch im Bereich der VKA mit Wirkung zum 1.1.2020 diese Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD eingeführt worden.
Beschäftigte, welche vor der Herabgruppierung einen Strukturausgleich (§ 12 TVÜ-Bund/VKA) erhielten, erhalten diesen auch nach der Herabgruppierung, wenn der Anspruch auf einen Strukturausgleich bereits am 1.10.2005 bestanden hat.
3.7.4.2 Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe
Sowohl im Geltungsbereich des TVöD (Bund) als auch im Geltungsbereich des TVöD (VKA) ist der Fall einer Herabgruppierung eines in einer individuellen Endstufe Beschäftigten nach dem 1.10.2007 nicht ausdrücklich geregelt. Denn in der niedrigeren Entgeltgruppe gibt es keine stufengleiche individuelle Endstufe, und § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund/VKA ist nach seinem Wortlaut nur bis zum 30.9.2007 anwendbar. Denkbar wäre es, den Prozentsatz der Stufenübersteigung zu ermitteln und die neue Endstufe um diesen Prozentsatz zu erhöhen. Dieser Lösungsansatz erscheint jedoch systemwidrig, weil die einzelnen Stufenbeträge keiner inneren Logik folgen, sondern jeweils ausgehandelt wurden. Die Ergebnisse wären daher willkürlich. Daher erfolgt bei einer Rückgruppierung aus einer individuellen Endstufe die Zuordnung in die Endstufe der niedrigeren Entgeltgruppe. Diese Vorgehensweise wurde durch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil v. 3.7.2014 bestätigt. Der Bund gewährt den Beschäftigten bei Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe übertariflich eine persönliche, abbaubare Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zwischen der individuellen Endstufe der bisherigen Entgeltgruppe und der regulären Endstufe der neuen niedrigeren Entgeltgruppe. Sie vermindert sich bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung um ein Drittel des Erhöhungsbetrags.
3.7.4.3 Herabgruppierung in Entgeltgruppen mit besonderen Endstufen
Bei der Herabgruppierung in eine Entgeltgruppe, für welche eine besondere Endstufe gem. dem Anhang zu § 16 TVöD (VKA) i. d. F. bis 31.12.2016 bzw. i. d. F. bis 28.2.2018 festgelegt war, erfolgt keine stufengleiche Herabgruppierung. In diesen Fällen erfolgt die Stufenzuordnung in die der niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnete Endstufe. Hintergrund hierfür ist, dass für bestimmte Vergütungs- bzw. Lohngruppen (VKA) im Rahmen der Zuordnung zu den Entgeltgruppen besondere Endstufen festgelegt waren und somit auch nur die Stufen in der jeweiligen Entgeltgruppe erreicht werden konnten. So war z. B. für Tätigkeiten in einer Wertigkeit der Vergütungsgruppe Vb nach Aufstieg aus Vc im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt, dass die Stufe 5 die Endstufe in Entgeltgruppe 9 ist (bis zum 31.12.2016). Zu einer höheren Stufe durfte es auch nicht durch eine Herabgruppierung kommen, da ansonsten die Herabgruppierung nicht in die der Entgeltgruppe zugrunde liegenden Vergütungs-/Lohngruppe erfolgen würde.
Herabgruppierungsfälle bis 31.12.2016
Einer Beschäftigten des Landkreises, welche bisher nach Entgeltgruppe 11 (Vergütungsgruppe III nach Aufstieg aus IVa) eingruppiert und der Stufe 6 zugeordnet ist, werden zum 1.1.2013 Tätigkeiten in der Wertigkeit einer Vergütungsgruppe Vb (Vb ohne Aufstieg nach IVb) übertragen. Die Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb ist gemäß der Anlage 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 9 (Stand 2013) zugeordnet. Es erfolgt daher eine Herabgruppierung von Entgeltgruppe 11 in Entgeltgruppe 9. Für die Stufenzuordnung ist bis zum 31.12.2016 der Anhang zu § 16 (VKA) zu beachten. Danach ist in Entgeltgruppe 9 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb die Stufe 5 die Endstufe. Für die Stufe 6 sind f...