Das Volumen ("Leistungstopf") für die variable Bezahlung beträgt 1 % der ständigen Monatsentgelte aller beim jeweiligen Arbeitgeber unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten. Entgeltersatzleistungen (z. B. Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld) können von vornherein nicht zu den berücksichtigungsfähigen Entgelten zählen, da sie kein Einkommen darstellen.

Welche Entgelte einzubeziehen sind, lässt sich insbesondere der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD entnehmen. Danach gilt Folgendes:

Ständige Monatsentgelte sind:

  • das Tabellenentgelt (Bruttoentgelt)
    (ohne Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und Beiträge zur Zusatzversorgung)
  • in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen (auch Besitzstandszulagen)
  • Entgelt im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss)
  • Urlaubsentgelt

Nicht zu den ständigen Monatsentgelten gehören insbesondere:

  • Abfindungen,
  • Aufwandsentschädigungen,
  • Auslandsdienstbezüge (einschließlich Kaufkraftausgleichsbeträge und Auslandsverwendungszuschläge),
  • Einmalzahlungen,
  • Jahressonderzahlungen,
  • Leistungsentgelte,
  • Strukturausgleichszahlungen,
  • unständige Entgeltbestandteile und
  • Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.

Das Volumen von 1 % der Jahresentgelte, das zunächst für Leistungsbezahlung bereitgestellt wird, ist kein zusätzlich vom Arbeitgeber bereitgestelltes Geld. Der Leistungstopf speist sich vielmehr aus geringeren Aufwendungen der Arbeitgeber für die Jahressonderzahlung (bisher Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung) ab 2007 (siehe Ziff. 10), aus im Laufe der Zeit auslaufenden Besitzständen (insbesondere Kinderzuschläge), deren Volumen von den Tarifvertragsparteien insgesamt mit 1 % veranschlagt wurde.

Daraus, dass sich der Leistungstopf somit aus Entgelten zusammensetzt, das hierfür umgewidmet wurde und anderenfalls undifferenziert gezahlt worden wäre, begründet sich die Festlegung in § 18 Abs. 2 Satz 2, wonach das Gesamtvolumen für das Leistungsentgelt zweckentsprechend zu verwenden und jährlich auszuzahlen ist (Ausschüttungspflicht).

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