Zeitraum, in dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht

Ist die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten und hat der Beschäftigte noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber (§§ 22 Abs. 1, 21 TVöD), weil der Zeitraum der Entgeltfortzahlung (i. d. R. sechs Wochen, vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD) noch nicht abgelaufen ist, so gilt Folgendes:

Hinsichtlich der vom Beschäftigten in Kurzarbeit geleisteten Arbeitszeit hat der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit nach den tarifvertraglichen Regelungen. Er hat sonach gem. §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 21 TVöD Anspruch auf Fortzahlung des Tabellenentgelts und etwaiger Zulagen auf Basis der wegen Kurzarbeit verkürzten Teilzeitarbeit. Auch der Durchschnittsbetrag der unständigen Entgeltbestandteile (Zuschläge, Bereitschaftsdienst-, Rufbereitschaftsentgelt etc.) bemisst sich nach der Teilzeitarbeit.

Hinsichtlich der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitszeit (kurzarbeitsbedingt ausfallende Stunden) besteht darüber hinaus bis zum Ende Entgeltfortzahlungszeitraums ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes (§ 47b Abs. 4 SGB V). Der Arbeitgeber hat das Krankengeld zu errechnen und auszuzahlen.

Bei Kurzarbeit "Null" (es wird nicht mehr gearbeitet) besteht ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für die kurzarbeitsbedingt ausfallenden Stunden (§ 47b Abs. 4 SGB V). Der Arbeitgeber hat das Krankengeld zu errechnen und auszuzahlen.

Zeitraum nach Wegfall des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung

Ist der Zeitraum der Entgeltfortzahlung bei Beginn der Kurzarbeit bereits abgelaufen, entfallen die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld, da gem. § 98 Abs. 2 SGB III diese nur erfüllt sind, solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Deshalb besteht für den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall nach Wegfall des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Der Beschäftigte erhält gem. § 47b Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 SGB V Krankengeld auf der Grundlage des Arbeitsentgelts, welches er vor Eintritt des Arbeitsausfalls aufgrund der Erkrankung erzielt hat (Regelentgelt). Das Krankengeld wird von der Krankenkasse gezahlt.

Des Weiteren besteht nach Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 TVöD – i. d. R. nach 6 Wochen – nach einer Beschäftigungszeit von einem Jahr gem. § 22 Abs. 2 TVöD ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 i. V. m. § 21 TVöD in Höhe der Differenz zum Nettoentgelt nach § 21 TVöD. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt i. S. d. § 21 TVöD. Das ist das Entgelt, das der Beschäftigte nun als Entgeltfortzahlung in diesem Zeitraum ohne Erkrankung erhalten würde. Hierbei ist der Umstand der Kurzarbeit nicht zu berücksichtigen. Denn der Beschäftigte ist nun aus der Kurzarbeit herausgefallen aufgrund des Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen der Kurzarbeit. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen gehören auch die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug vom Kurzarbeitergeld (vgl. § 95 Nr. 3 SGB III). Die persönlichen Voraussetzungen sind gem. § 98 Abs. 3 Nr. 2 SGB III nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während des Bezugs von Krankengeld. Daher ist das Nettoentgelt vor Beginn der Kurzarbeit zugrunde zu legen.

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