Zeitraum, in dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht

Tritt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erst während der Phase der Kurzarbeit ein, und hat der Beschäftigte noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber (§§ 22 Abs. 1 Satz 1, 21 TVöD), weil der Zeitraum der Entgeltfortzahlung (i. d. R. 6 Wochen, vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD) noch nicht abgelaufen ist, so gilt Folgendes:

Hinsichtlich der durch die Erkrankung des Beschäftigten ausgefallenen Restarbeitszeit während der Kurzarbeit hat der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit nach den tarifvertraglichen Regelungen.

Hinsichtlich der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitszeit besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die kurzarbeitsbedingt ausfallenden Stunden.

Bei Kurzarbeit "Null" (es wird nicht mehr gearbeitet) besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die kurzarbeitsbedingt ausfallenden Stunden.

Zeitraum nach Wegfall des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung

Es gilt die gleiche Rechtslage wie bei Eintritt der Kurzarbeit vor der Erkrankung, d. h. die Beschäftigten erhalten sowohl bei einer Kurzarbeit mit verringerter Arbeitszeit als auch bei Kurzarbeit "Null" ausschließlich Krankengeld, ggfs. nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 TVöD noch einen Krankengeldzuschuss. Insofern wird auf obige Ausführungen verwiesen.

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