Der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) sah in seinem § 5 einen Anspruch der Beschäftigten auf Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vor.

Der TV COVID ist zum Jahresende 2022 ausgelaufen, eine Nachwirkung wurde ausgeschlossen (§ 11 Abs. 2 TV COVID). Dies bedeutet, dass im Fall von Arbeitsunfähigkeit bei Kurzarbeit neben den in Ziffer 2.3.1 und 2.3.2 dargestellten Ansprüchen kein Anspruch auf einen Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld (mehr) besteht; ein solcher ergibt sich auch nicht aus den gesetzlichen Vorgaben.

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