Dr. Sabrina Schmidt-Rudloff
Seit einigen Jahren versuchen private Versicherungsvertreter immer wieder, den öffentlichen Arbeitgebern Modelle der sog. Entgeltoptimierung schmackhaft zu machen. Grundsätzlich geht es dabei darum, dass der Arbeitgeber statt einer Entgelterhöhung anderweitige steuerlich und sozialversicherungsrechtlich begünstigte Entgeltbausteine an seine Beschäftigten ausgibt, z. B. in Form von E-Bike-Leasing, Tankgutscheinen, Tickets für öffentliche Verkehrsmittel, Warengutscheinen, Einkaufsgutscheinen oder Übernahme von Handykosten. Um eine optimale Ausnutzung der steuerlichen Regelungen zu gewährleisten, empfehlen die entsprechenden Beraterfirmen oftmals ein Gutachten, angefertigt von einer (renommierten) Wirtschaftsprüfungskanzlei o. ä.. Gelockt wird mit Einsparungen für den Arbeitgeber bei den Personalkosten sowie mit einem höheren Nettoarbeitsentgelt der Beschäftigten. Nicht nur, dass für die Anfertigung eines solchen Gutachtens Kosten entstehen, es sprechen auch folgende Rechtsgründe ganz klar gegen die vorgeschlagenen Modelle.
Aus tarifvertraglicher Sicht haben die Beschäftigten nach §§ 15 ff. TV-L einen Anspruch auf das jeweilige Entgelt. Entgelt ist in diesem Fall "Geld" (durch Überweisung auf ein Girokonto der Arbeitnehmer im Inland, § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L) und kein geldwerter Vorteil oder gar ein Sachbezug, z. B. in Form von Tankgutscheinen o. ä.. Im Tarifbereich ist zur Entgeltumwandlung nur die Umwandlung von Entgeltbestandteilen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung im TV-EntgeltU-B/L bzw. TV-EntgeltU-Ärzte bzw. TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L geregelt.
Insbesondere im Hinblick auf E-Bikes ist anzumerken, dass bei der Zurverfügungstellung eines Dienstfahrrades üblicherweise die Anschaffungs- und möglicherweise auch alle Unterhaltungskosten eines Dienstfahrzeugs der Arbeitgeber trägt; die private Nutzung obliegt dann einer weiteren Nutzungsvereinbarung. Eine tarifliche Grundlage für solche Fahrzeugüberlassungen besteht nicht. Bei den Vertriebsmodellen im Wege des E-Bike-Leasings trägt letztlich die Kosten des Fahrzeugs der Beschäftigte, weshalb schon deswegen der immer wieder gegebene Verweis in den Angeboten auf das "Dienstwagenprivileg" für problematisch anzusehen ist. Darüber hinaus lässt sich aus den Vermarktungsformulierungen "Lohnumwandlung" bzw. "Gehaltsumwandlung" keineswegs ableiten, dass durch die begrifflich beabsichtigte Assoziation zur steuerbegünstigten Entgeltumwandlung zum Zweck der betrieblichen Altersvorsorge irgendwelche Steuervorteile zwingend mit diesen Vertriebsmodellen verbunden sind. Sollten tarifgebundene Arbeitgeber ihren Beschäftigten ähnlich gelagerte Erwerbsmöglichkeiten bieten, besteht die Gefahr, dass hierin ein Arbeitnehmerdarlehen zu sehen ist, wobei der Verzicht auf eine Verzinsung durch den Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil mit Folge der Steuerpflicht darstellen würde.
Nur wer als Arbeitgeber "incentives" verteilen will, sollte über die Vorschläge zur sogenannten Entgeltoptimierung nachdenken. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, ggf. unter Beachtung des kommunalverfassungsrechtlichen Rahmens, zusätzlich zum tariflichen Entgelt Tankgutscheine o. ä. auszugeben. Dies würde eine übertarifliche Leistung darstellen. Eine Entgeltumwandlung im Sinne des Betriebsrentengesetzes in Verbindung mit dem TV-EntgeltU-B/L, TV-EntgeltU-Ärzte, TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L ist darin allerdings nicht zu sehen, da die gesetzlichen und tarifvertraglichen Anforderungen an eine Entgeltumwandlung nicht erfüllt werden. In diesem Zusammenhang ist allerdings auf das u. U. entgegenstehende Besoldungsrecht des jeweiligen Bundeslandes hinzuweisen.
Zu prüfen ist auch, inwieweit die oben genannten Sachbezüge etc. VBL-pflichtig sind. VBL-pflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn. Damit sind alle nicht steuerpflichtigen Entgeltbestandteile von vornherein nicht VBL-pflichtig. Nicht VBL-pflichtig sind einmalige oder sonstige nicht laufend gezahlte über- oder außertarifliche Leistungen. Soweit übertariflich steuerpflichtige Sachbezüge gewährt werden, sind diese VBL-pflichtig, es sei denn sie werden in Zeiträumen gewährt, für die kein laufendes VBL-pflichtiges Entgelt zusteht. Übertariflich gewährte anderweitige geldwerte Vorteile gehören auch dann nicht zum VBL-pflichtigen Entgelt, wenn sie steuerpflichtig sind. Soweit aber Leistungen – auch Sachbezüge und sonstige geldwerten Vorteile – anstelle des tariflichen Entgelts gewährt werden, der Bezug zudem steuerpflichtig ist, liegt grundsätzlich VBL-pflichtiges Entgelt vor.
Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht kann eine rechtsverbindliche Auskunft nur die für den Arbeitgeber zuständige Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge erteilen.
Hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung, (z. B. die Steuerfreiheit für Sachbezüge in Höhe von 44,00 EUR je Kalendermonat nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG), wird das jeweils zuständige Betriebsstättenfinanzamt detaillierte Auskunft erteilen.
Einen Tarifvertrag Fahrradleasing, wi...