Die Ärztinnen und Ärzte erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Entgelt für Dezember 2022 ausgezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis am 25. August 2022 bestanden und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 25. August 2022 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Im Einzelnen:
2.2.1 Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 25.08.2022
Zunächst ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung, dass die Ärztin/der Arzt am 25.08.2022 in einem Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum gestanden hat (§ 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung Ärzte).
Eine nur anteilige Zahlung bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sieht der TV Corona-Sonderzahlung nicht vor.
Neueinstellung ab 1.8.2022
Der Arzt wurde mit Wirkung ab 1.8.2022 neu eingestellt.
Es besteht Anspruch auf die ungekürzte Corona-Sonderzahlung in Höhe von 4.500 EUR bei Vollzeitbeschäftigung. Maßgeblich ist, dass das Arbeitsverhältnis am Stichtag 25.8.2022 bestand und der Entgeltanspruch gegeben ist. Eine Zwölftelung, wie diese beispielsweise für die nichtärztlich Beschäftigten in § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L für die Bemessung der Jahressonderzahlung bei unterjähriger Einstellung normiert ist, sieht der TV Corona-Sonderzahlung Ärzte nicht vor.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.8.2022
Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund Befristung des Arbeitsvertrags mit Ablauf des 31.8.2022.
Es besteht Anspruch auf die ungekürzte Corona-Sonderzahlung. Der Beschäftigte Stand am 25.8.2022 in einem Arbeitsverhältnis. Eine Bindungsfrist für eine fortdauernde Beschäftigung sieht der TV Corona-Sonderzahlung Ärzte nicht vor.
2.2.2 Anspruch auf "Entgelt" zwischen dem 1.1.2021 und dem 25.8.2022
Neben dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am 25.8.2022 ist weiter Voraussetzung, dass die Ärztin/der Arzt
- in der Zeit vom 1.1.2021 bis zum 25.8.2022
- an mindestens einem Tag
- Anspruch auf Entgelt
hatte (§ 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung Ärzte).
Anspruch auf Entgelt im Sinne des TV Corona-Sonderzahlung Ärzte besteht zunächst, wenn dem Arzt das Tabellenentgelt für geleistete Arbeit nach § 15 TV-Ärzte zustand. Nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung Ärzte besteht Anspruch auf "Entgelt" im Sinne der Vorschrift auch bei Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 und § 29 TV-Ärzte genannten Ereignisse, also Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, bei Urlaub und Zusatzurlaub bzw. bezahlter Arbeitsbefreiung. Auch der Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und Abs. 3 TV-Ärzte genügt, selbst wenn dieser wegen der Höhe des zuständigen Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird. Die Voraussetzung des Entgeltanspruchs ist auch dann erfüllt, wenn im genannten Zeitraum lediglich bezahlte Arbeitsbefreiung i. S. d. § 29 TV-Ärzte, z. B. wegen Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin oder Tod des Ehegatten, Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils bestand. (Protokollerklärung Nr. 2 zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung Ärzte).
Langzeitkrankheit, Anspruch auf Krankengeldzuschuss
Der Arzt erkrankte im Frühjahr 2020. Aufgrund einer Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren hat er nach § 22 Abs. 3 TV-Ärzte Anspruch auf Zahlung des Krankengeldzuschusses bis zum Ende der 39. Krankheitswoche. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss endet am 2.1.2021.
Es besteht Anspruch auf die ungekürzte Corona-Sonderzahlung. Der Arzt stand am 25.8.2022 in einem Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum. Er hatte zwar während der gesamten Jahre 2021 und 2022 keinen Anspruch auf Entgelt für geleistete Tätigkeit. Er hatte jedoch für mindestens einen Tag im maßgeblichen Zeitraum 1.1.2021 bis 25.8.2022 Anspruch auf den Krankengeldzuschuss.
Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt sind bestimmte gesetzliche Leistungen, insbesondere der Bezug des sogenannten Kinderkrankengeldes nach § 45 SGB V, Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG z. B. bei Quarantäne oder notwendiger Kinderbetreuung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44 Abs. 3 SGB XI oder Leistungen nach §§ 18-20 MuSchG, d. h. der sogenannte Mutterschutzlohn und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
2.2.3 Anspruch ausgeschiedener Ärztinnen und Ärzte
Auch zwischen dem 26.8.2022 und dem Auszahlungszeitpunkt (spätestens Dezember 2022) aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Ärztinnen und Ärzte haben Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung, wenn die in § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung Ärzte normierten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Maßgebend ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum am Stichtag 25.8.2022 bestanden hatte. Ein fristgebundenes Antragserfordernis sieht der TV Corona-Sonderzahlung Ärzte nicht vor.
2.2.4 Anrechnung bereits gewährter Corona-Prämien auf die Corona-Sonderzahlung?
Sofern das Universitätsklinikum bereits zuvor freiwillig oder aufgrund einer betrieblichen Regelung eine Corona-Prämie geleistet hat, stellt sich die Frage, ob diese Corona-Prämie auf die tariflich geregelte Corona-Sonderzahlung anzurechnen ist.
Der TV Corona-Sonderzahlung Ärzte sieht eine Anrechnung bereit...