Neben dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am 25.8.2022 ist weiter Voraussetzung, dass die Ärztin/der Arzt
- in der Zeit vom 1.1.2021 bis zum 25.8.2022
- an mindestens einem Tag
- Anspruch auf Entgelt
hatte (§ 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung Ärzte).
Anspruch auf Entgelt im Sinne des TV Corona-Sonderzahlung Ärzte besteht zunächst, wenn dem Arzt das Tabellenentgelt für geleistete Arbeit nach § 15 TV-Ärzte zustand. Nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung Ärzte besteht Anspruch auf "Entgelt" im Sinne der Vorschrift auch bei Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 und § 29 TV-Ärzte genannten Ereignisse, also Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, bei Urlaub und Zusatzurlaub bzw. bezahlter Arbeitsbefreiung. Auch der Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und Abs. 3 TV-Ärzte genügt, selbst wenn dieser wegen der Höhe des zuständigen Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird. Die Voraussetzung des Entgeltanspruchs ist auch dann erfüllt, wenn im genannten Zeitraum lediglich bezahlte Arbeitsbefreiung i. S. d. § 29 TV-Ärzte, z. B. wegen Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin oder Tod des Ehegatten, Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils bestand. (Protokollerklärung Nr. 2 zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung Ärzte).
Langzeitkrankheit, Anspruch auf Krankengeldzuschuss
Der Arzt erkrankte im Frühjahr 2020. Aufgrund einer Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren hat er nach § 22 Abs. 3 TV-Ärzte Anspruch auf Zahlung des Krankengeldzuschusses bis zum Ende der 39. Krankheitswoche. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss endet am 2.1.2021.
Es besteht Anspruch auf die ungekürzte Corona-Sonderzahlung. Der Arzt stand am 25.8.2022 in einem Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum. Er hatte zwar während der gesamten Jahre 2021 und 2022 keinen Anspruch auf Entgelt für geleistete Tätigkeit. Er hatte jedoch für mindestens einen Tag im maßgeblichen Zeitraum 1.1.2021 bis 25.8.2022 Anspruch auf den Krankengeldzuschuss.
Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt sind bestimmte gesetzliche Leistungen, insbesondere der Bezug des sogenannten Kinderkrankengeldes nach § 45 SGB V, Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG z. B. bei Quarantäne oder notwendiger Kinderbetreuung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44 Abs. 3 SGB XI oder Leistungen nach §§ 18-20 MuSchG, d. h. der sogenannte Mutterschutzlohn und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.