Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
Die Rentenzahlung setzt grundsätzlich einen entsprechenden Antrag des Versicherten voraus. Ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben kann nach § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag gelten.
2.6.1 Dauerrente
Bei rechtzeitiger Antragstellung – d. h. innerhalb von 3 Kalendermonaten nach dem Monat, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind – beginnt die Erwerbsminderungsrente mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn diese Voraussetzungen erfüllt werden. Bei späterer Antragstellung kann die Rente erst vom 1. des Antragsmonats an geleistet werden (§ 99 Abs. 1 SGB VI).
2.6.2 Zeitrente
Befristete Erwerbsminderungsrenten beginnen frühestens am 1. des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit, sofern der Rentenantrag rechtzeitig innerhalb dieses Zeitraums gestellt wurde. Wird der Rentenantrag nach Ablauf der 7 Kalendermonate gestellt, beginnt die Rente mit dem 1. des Antragsmonats (§ 101 Abs. 1 SGB VI).
Der Regelfall ist, dass befristete Erwerbsminderungsrenten ab Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet werden.
Eintritt der Erwerbsminderung ist der 2.1.2023.
Rentenantrag innerhalb der 3 Monatsfrist des § 99 Absatz 1 SGB VI – bis zum 30.4.2023.
Zählweise der Monate vor Beginn der Rente: Monat Januar wird nicht mitgerechnet, also ab Februar bis Juli 2023.
Beginn der befristeten Erwerbsminderungsrente: 1.8.2023, sofern Rentenantrag rechtzeitig innerhalb der 3 Monatsfrist oder aber auch bis zum 31.7.2023 gestellt wurde.
Mit dem aufgrund des Flexirentengesetzes zum 14.12.2016 in Kraft getretenen neuen Abs. 1a des § 101 SGB VI wurde eine Sicherungslücke in der Sozialversicherung geschlossen, in der die Nahtlosigkeit von Leistungen aus der Sozialversicherung nicht gegeben ist. Die Sicherungslücke kann sich in atypischen Fällen ergeben, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Krankengeld bzw. Krankentagegeld bereits vor dem Beginn einer aus medizinischen Gründen befristet bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung endet. In diesen besonderen Ausnahmefällen erhalten die Versicherten einen früheren Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil aufgrund der fehlenden Nahtlosigkeit zwischen der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und dem Arbeitslosengeld oder Krankengeld bzw. Krankentagegeld ein besonderes Schutzbedürfnis besteht. Die Rente beginnt in diesen Fällen daher abweichend von § 101 Abs. 1 SGB VI tagegenau unmittelbar im Anschluss an diese Leistung. Die Regelung des § 101 Abs. 1a SGB VI findet auch Anwendung für eine medizinisch befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit hinzutritt, da auch in diesen Fällen möglicherweise eine Sicherungslücke in Höhe der Differenz zwischen der Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung besteht. § 101 Abs. 1a SGB VI findet keine Anwendung bei Bezug von Arbeitslosengeld II. Ebenso findet diese Regelung keine Anwendung, wenn bei Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits wegen einer Sperrzeit nach § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erloschen ist. Vor Feststellung des Rentenbeginns klärt der Rentenversicherungsträger, ob noch ein Anspruch auf Krankengeld besteht, da – sofern Versicherte nach Wegfall des Arbeitslosengeldes noch einen Anspruch auf Krankengeld haben – keine Veranlassung besteht, die Rente wegen voller Erwerbsminderung früher beginnen zu lassen. Der frühere Rentenbeginn nach § 101 Abs. 1a SGB XI gilt nur, wenn sowohl der Anspruch auf das Krankengeld als auch der Anspruch auf das Arbeitslosengeld ausgeschöpft sind.
Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung werden nach § 101 Abs. 1a SGB VI nur dann vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn der Anspruch auf Krankengeld nach § 48 SGB V oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit endet.
Beispiel zur Verdeutlichung
Volle Erwerbsminderung liegt vor ab 15.10.2017
Rentenantrag vom 15.1.2018
Krankengeldanspruch endet nach § 48 SGB V am 17.3.2018
- Feststellung verminderter Erwerbsfähigkeit 17.2.2018
- Feststellung verminderter Erwerbsfähigkeit 18.4.2018
Lösung
zu a) |
§ 101 Abs. 1a SGB VI ist anzuwenden. Die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnt am 18.3.2018. |
zu b) |
§ 101 Abs. 1a SGB VI findet keine Anwendung, da der Krankengeldanspruch bereits vor Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit geendet hat. Die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnt damit nach § 101 Abs. 1 SGB VI am 1.5.2018 (Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung). |
2.6.3 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe
Wenn sich herausstellt, dass eine durchgeführte Leistung zur Teilhabe erfolglos geblieben ist, hierfür Übergangsgeld gewährt wurde und nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente festgestellt wird, gilt ...