Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhältnis gem. § 33 Abs. 2 TVöD automatisch – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird. Gleiches gilt bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente, sofern eine Weiterbeschäftigung entsprechend dem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen vom Beschäftigten nicht beantragt und/oder aus dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen nicht möglich ist.

Unerheblich ist, ob die/der Beschäftigte in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis steht. Unerheblich ist auch, ob die ordentliche Kündigung nach § 34 Abs. 2 TVöD ausgeschlossen ist.

Bei befristeter Erwerbsminderungsrente ruht das Arbeitsverhältnis (§ 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD).

 
Hinweis

Keine Anwendung des § 33 Abs. 2 bis 4 TVöD nach Erreichen der Regelaltersgrenze

§ 33 Abs. 2 bis 4 TVöD ist nicht anwendbar auf Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus weiterbeschäftigt oder erst nach Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente eingestellt werden. In diesen Fällen kann bei nicht mehr voller Leistungsfähigkeit das Arbeitsverhältnis nur durch Kündigung (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 2 TVöD) oder durch Auflösungsvertrag (vgl. Auflösungsvertrag) beendet werden.

Dies ergibt sich mittelbar aus der Sonderregelung des § 33 Abs. 5 TVöD zur Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze – diese Regelung sieht eine Beendigung des "Rentnerarbeitsverhältnisses" durch Kündigung vor – und aus § 33 Abs. 4 TVöD. In der letztgenannten Vorschrift ist eine Ersetzung des Erwerbsminderungsrentenbescheids durch das Gutachten eines Amtsarztes oder Betriebsarztes nur vorgesehen bei einer Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) und bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) – nicht jedoch bei einer Regelaltersrente.

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