Ruhen der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis

Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Es besteht kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss.

Die Nebenpflichten, z. B. die Pflicht des Beschäftigten zur Verschwiegenheit, bestehen weiterhin.[1]

Kein Aufstieg in den Entgeltstufen

Die Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen befristeter Erwerbsminderungsrente wird nicht auf die Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltstufe angerechnet. Der Beschäftigte hat keine "Zeit der … Tätigkeit" (§ 17 Abs. 3 TVöD). Die Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen befristeter Erwerbsminderungsrente ist auch nicht – wie z. B. die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der 39. Krankheitswoche – den "Zeiten einer Tätigkeit" gleichgestellt.

Die Nichtberücksichtigung der Zeit eines Ruhens wegen befristeter Erwerbsminderungsrente bei der Stufenlaufzeit stellt auch keine unzulässige Diskriminierung wegen einer Behinderung i. S. d. AGG dar. Während des Ruhens wird keine Berufserfahrung gewonnen. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD soll aber gerade die durch größere Erfahrung eintretende Verbesserung der Arbeitsleistung honorieren.[2]

Dauert die Unterbrechung der Stufenlaufzeit wegen befristeter Erwerbsminderung längstens 3 Jahre, so ist diese Unterbrechung unschädlich. D.h. die vor dem Ruhen bereits erworbene Stufenlaufzeit bleibt erhalten. Dauert die Unterbrechung länger als 3 Jahre, so wird der Beschäftigte der nächstniedrigeren Stufe, mindestens jedoch der bei Neueinstellung zustehenden Stufe zugeordnet (vgl. Entgeltstufen).

Kürzung der Jahressonderzahlung

Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht, wenn der Beschäftigte am 1.12. im Arbeitsverhältnis steht. Diese Voraussetzung ist auch bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen befristeter Erwerbsminderungsrente erfüllt. Die Jahressonderzahlung vermindert sich jedoch um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses (§ 20 Abs. 4 TVöD), da in dieser Zeit kein Anspruch auf Entgelt besteht (näher Jahressonderzahlung).

Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub

Nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses um 1/12. Nach der Rechtsprechung des BAG[3] erfasst die tarifliche Kürzungsregelung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen befristeter Erwerbsminderungsrente jedoch nicht den gesetzlichen Mindesturlaub. Jedem Arbeitnehmer steht nach § 1 BUrlG in jedem Kalenderjahr auch dann Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zu, wenn er im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig krank ist oder eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht. Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt jedoch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, für den der Urlaub gewährt wurde (Einzelheiten siehe Urlaub, Kürzung des Urlaubs wegen Ruhen des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen).

Berücksichtigung als Beschäftigungszeit

Die Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen befristeter Erwerbsminderungsrente ist auf die Beschäftigungszeit anzurechnen[4] (Einzelheiten siehe Beschäftigungszeit, Zeiten ohne Arbeitsleistung, Ruhen des Arbeitsverhältnisses). Nach § 34 Abs. 3 TVöD bleibt lediglich die Zeit eines Sonderurlaubs (§ 28 TVöD) aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen unberücksichtigt.

Krankengeldzuschuss als Vorschuss auf die Rente

Hat der Arbeitgeber Krankengeldzuschuss geleistet für einen Zeitraum, für den rückwirkend eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt wird, so gelten der überzahlte Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehende Rente (§ 22 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 2 TVöD).

Anspruch auf Jubiläumsgeld

Vollendet der Beschäftigte während der Zeit des wegen befristeter Erwerbsminderung ruhenden Arbeitsverhältnisses die 25- oder 40-jährige Jubiläumszeit (§ 23 Abs. 2 TVöD), so hat der Beschäftigte Anspruch auf das Jubiläumsgeld (näher Jubiläumsgeld). Das Jubiläumsgeld ist auch während des ruhenden Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Vollendung der Jubiläumszeit zur Auszahlung fällig.[5]

[1] Z. B. Verschwiegenheitspflicht nach § 3 Abs. 1 TVöD, Ansprüche aus nachwirkender arbeitsrechtlicher Treue- und Fürsorgepflicht.
[2] Vgl. BAG, Urteil v. 27.1.2011, 6 AZR 526/09 zur Nichtberücksichtigung von Elternzeit.
[4] BAG, Urteil v. 25.10.2001, 6 AZR 718/00, AP Nr. 1 zu § 6 BMT-G II zur vergleichbaren Regelung in § 6 BMT-G II.
[5] BAG, Urteil v. 5.4.2000, 10 AZR 178/99, AP Nr. 2 zu § 39 BAT.

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