Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-154/98. Vorliegen einer Absprache im Sinne von Art. 85 Abs. 1 EGV. Auswirkungen einer überlangen Dauer der Bearbeitung einer Beschwerde wegen des Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln auf den Inhalt der endgültigen Entscheidung der Kommission. Bindungswirkung der Feststellungen in den Urteilen Asia Motor France II und Asia Motor France III. Weigerung der Feststellung des Vorbehalts einer selbständigen Schadensersatzklage gemäß Art. 288 EGV
Normenkette
EG-Satzung des Gerichtshofes Art. 49; EGVtr Art. 85 Abs. 1; EGV Art. 176
Beteiligte
Asia Motor France u.a. / Kommission |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Europe auto services SA (EAS) |
Verfahrensgang
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Asia Motor France SA, André-François Bach als Liquidationsbevollmächtigter des Unternehmens des Jean-Michel Cesbron und Monin automobiles SA tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1.
Die Asia Motor France SA, André-Francois Bach als Liquidationsbevollmächtigter des Unternehmens des Jean-Michel Cesbron und die Monin automobiles SA haben mit Rechtsmittelschrift, die am 3. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-154/98 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3453, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1998, mit der die von den Rechtsmittelführern und Europe auto services SA (im Folgenden: EAS) eingelegten Beschwerden wegen angeblich gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) verstoßende Absprachepraktiken (im Folgenden: streitige Entscheidung) sowie den Antrag auf Feststellung, dass ihnen die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz vorbehalten bleibe, abgewiesen hatte.
Sachverhalt
2.
Die Rechtsmittelführer und die EAS (Kläger) betrieben in Frankreich den Import von und den Handel mit Fahrzeugen japanischer Marken, die in anderen Staaten der Gemeinschaft, z. B. im Königreich Belgien und im Großherzogtum Luxemburg, zum freien Verkehr zugelassen worden waren. Sie befinden sich derzeit in gerichtlicher Liquidation.
3.
Der Kläger Cesbron war der Auffassung, es bestehe zu seinem Nachteil eine unerlaubte Absprache zwischen fünf Importeuren japanischer Fahrzeuge in Frankreich, nämlich den Firmen Sidat Toyota France, Mazda France Motors, Honda France, Mitsubishi Sonauto und Richard Nissan SA. Er reichte daher u. a. wegen Verstoßes gegen Artikel 85 EG-Vertrag am 18. November 1985 bei der Kommission eine Beschwerde ein.
4.
Am 29. November 1988 legten die Kläger eine weitere Beschwerde gegen diese fünf Importeure ein. Aus Randnummer 4 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die Kläger darin u. a. geltend gemacht haben, die besagten Importeure japanischer Fahrzeuge hätten sich gegenüber der französischen Verwaltung verpflichtet, im Laufe eines Jahres auf dem französischen Binnenmarkt nicht mehr als 3 % der im vorausgegangenen Kalenderjahr für das gesamte französische Staatsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge zu verkaufen. Diese Quote hätten diese Importeure nach zuvor aufgestellten Regeln unter sich aufgeteilt und davon andere Unternehmen ausgeschlossen, die in Frankreich japanische Fahrzeuge solcher Marken absetzen wollten, die von den Parteien der behaupteten Absprache nicht vertrieben würden.
5.
Eine erste von den Klägern beim Gericht eingereichte Klage, insbesondere auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, da sie es unterlassen habe, ihnen gegenüber eine Entscheidung auf der Grundlage des Artikels 85 EG-Vertrag zu erlassen, wurde mit Urteil vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-28/90 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2285) mit der Begründung abgewiesen, dass die Hauptsache erledigt sei, da die Kommission den Klägern mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 bekannt gegeben habe, dass ihre Beschwerden zurückgewiesen worden seien.
6.
Aus Randnummer 13 des angefochtenen Urteils geht außerdem hervor, dass die Zurückweisung dieser Beschwerden u. a. damit begründet wurde, dass das Verhalten der fünf beschuldigten Importeure integrierender Bestandteil der französischen Politik im Bereich der Einfuhr japanischer Kraftfahrzeuge nach Frankreich sei und dass Frankreich im Rahmen dieser Politik nicht nur die Gesamtmengen der jedes Jahr in Frankreich zugelassenen Fahrzeuge festlege, sondern auch die Modalitäten der Aufteilung dieser Mengen bestimme.
7.
Mit Urteil vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92 (Asia Motor France u. a./ Kommission, Slg. 1993, II-669, im Folgenden: Asia Motor France II) erklärte das Gericht die Entscheidung vom 5. Dezember 1991 für nichtig, soweit sie Artikel 85 EG-Vertrag betraf.
8.
Das Gericht führt in diese...