Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 77/187/EWG – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen – Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmen von der Wahrung von Ansprüchen – Für den Fall der Entlassung vorgesehene Leistungen
Normenkette
EWGRL 187/77
Beteiligte
Dynamco Whicheloe Macfarlane Ltd |
Tenor
1. Leistungen einer vorgezogenen Altersrente sowie Leistungen zur Verbesserung der Bedingungen eines solchen vorgezogenen Ruhestands, die an entlassene Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, gezahlt werden, wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, stellen keine Leistungen bei Alter, bei Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen dar.
2. Artikel 3 der Richtlinie 77/187 ist dahin auszulegen, dass bei der Entlassung eines Arbeitnehmers bestehende Verpflichtungen aus einem Arbeitsvertrag, einem Arbeitsverhältnis oder einem für den Veräußerer imVerhältnis zu diesem Arbeitnehmer verbindlichen Kollektivvertrag unter den in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen und in den in ihm gesetzten Grenzen unabhängig davon, ob diese Verpflichtungen auf staatliche Akte zurückgehen oder durch staatliche Akte ausgestaltet worden sind, und unabhängig von den praktischen Modalitäten dieser Ausgestaltung auf den Erwerber übergehen.
Tatbestand
In der Rechtssache C-164/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Katia Beckmann
gegen
Dynamco Whicheloe Macfarlane Ltd
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidentin N. Colneric und des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), M. Wathelet, R. Schintgen, J. N. Cunha Rodrigues und C. W. A. Timmermans,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von Frau Beckmann, vertreten durch G. Millar, QC, und M. Ford, Barrister, beauftragt durch Thompsons, Solicitors,
- der Dynamco Whicheloe Macfarlane Ltd, vertreten durch A. Clarke, QC, und P. Trepte, Barrister, beauftragt durch N. Speed und M. Hunt, Solicitors,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von S. Moore, Barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack und C. O'Reilly als Bevollmächtigte, aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Beckmann, der Dynamco Whicheloe Macfarlane Ltd, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission in der Sitzung vom 13. November 2001,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Dezember 2001,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1. Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division, hat mit Beschluss vom 1. März 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Mai 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 3 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Beckmann (im Folgenden: Klägerin) und ihrem ehemaligen Arbeitgeber, der Dynamco Whicheloe Macfarlane Ltd (im Folgenden: Beklagte), über eine vorgezogene Altersrente und weitere Leistungen, die der Klägerin ihrer Ansicht nach aufgrund ihrer Entlassung aus betrieblichen Gründen durch die Beklagte zustehen und deren Zahlung von der Beklagten abgelehnt wird. Auf diese Leistungen habe sie als ehemalige Beschäftigte des National Health Service (öffentliches Gesundheitswesen, NHS) Anspruch, dessen Unternehmen oder Betrieb im Sinne der Richtlinie auf die Beklagte übergegangen sei.
Die Richtlinie
3. Nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 ist die Richtlinie auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.
4. Nach ihrem Artikel 2 gelten im Sinne der Richtlinie folgende Begriff...