Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersuchen um Vorabentscheidung: Employment Tribunal, Croydon. Vereinigtes Königreich. Sozialpolitik. Rechtsangleichung. Übergang von Unternehmen. Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer. Richtlinie 77/187. Rechte und Pflichten im Sinne des Artikels 3. Rechte, die bei Entlassung oder bei mit dem Arbeitgeber vereinbartem Eintritt in den Vorruhestand entstehen. Einbeziehung. Ausnahmen. Betriebliche oder überbetriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen. Leistungen bei Alter. Begriff. Leistungen einer vorgezogenen Altersrente und Leistungen zur Verbesserung der Bedingungen einer solchen Rente. Nichteinbeziehung. Übergang der bei der Entlassung eines Arbeitnehmers bestehenden Verpflichtungen. Voraussetzungen und Grenzen. Verpflichtungen, die auf staatliche Akte zurückgehen oder durch staatliche Akte ausgestaltet worden sind. Unbeachtlichkeit. Weniger günstige Vorruhestandsbedingungen. Einwilligung der Arbeitnehmer. Ausschluss. Ausnahme. Günstigere Bedingungen, die sich aus einem nicht mehr anwendbaren Kollektivvertrag ergeben. Unter Verstoß gegen zwingende Verpflichtungen aus Artikel 3 angebotene weniger günstige Vorruhestandsbedingungen. Dem Erwerber obliegende Ausgleichsverpflichtung
Leitsatz (amtlich)
1. Rechte, die bei Entlassung oder bei mit dem Arbeitgeber vereinbartem Eintritt in den Vorruhestand entstehen, fallen unter die Definition der Rechte und Pflichten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen.
(vgl. Randnr. 30, Tenor 1)
2. Leistungen einer vorgezogenen Altersrente und Leistungen zur Verbesserung der Bedingungen des Vorruhestands, die bei zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbartem Eintritt in den Vorruhestand an Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, gezahlt werden, stellen keine Leistungen bei Alter, bei Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen dar.
(vgl. Randnr. 35, Tenor 2)
3. Artikel 3 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass Verpflichtungen, die mit der Gewährung eines solchen vorzeitigen Ruhestands zusammenhängen und sich aus einem Arbeitsvertrag, einem Arbeitsverhältnis oder einem für den Veräußerer im Verhältnis zu den betreffenden Arbeitnehmern verbindlichen Kollektivvertrag ergeben, unter den in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen und in den dort gesetzten Grenzen unabhängig davon, ob diese Verpflichtungen auf staatliche Akte zurückgehen oder durch staatliche Akte ausgestaltet worden sind, und unabhängig von den praktischen Modalitäten dieser Ausgestaltung auf den Erwerber übergehen.
(vgl. Randnr. 35, Tenor 2)
4. Es verstößt gegen Artikel 3 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, wenn der Erwerber den Arbeitnehmern einer übergegangenen Einrichtung Vorruhestandsbedingungen anbietet, die weniger günstig sind als diejenigen, die der Veräußerer auf sie angewandt hat, und diese Arbeitnehmer in diese Bedingungen einwilligen, und wenn diese Bedingungen schlicht und einfach denjenigen Bedingungen angepasst sind, die für die anderen Beschäftigten des Erwerbers im Zeitpunkt des Übergangs galten, es sei denn, dass sich die zuvor vom Veräußerer angewandten günstigeren Bedingungen aus einem Kollektivvertrag ergaben, der unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen auf die Arbeitnehmer der übergegangenen Einrichtung von Rechts wegen nicht mehr anwendbar ist.
(vgl. Randnr. 48, Tenor 3)
5. Hat der Erwerber unter Verstoß gegen zwingende Verpflichtungen aus Artikel 3 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen Arbeitnehmern der übergegangenen Einrichtung einen Vorruhestand angeboten, der weniger günstig als derjenige ist, den sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer hätten in Anspruch nehmen können, und haben diese Arbeitnehmer in einen solchen Vorruhestand eingewilligt, so obliegt es dem Erwerber, den Arbeitnehmern die erforderlichen Ausgleichszahlungen zu gewähren, um die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer geltenden Vorruhestandsbedingungen herzustellen.
(vgl. Randnr. 54, Tenor 4)
Normenkette
EWGRL 187/77 Art. 3 Abs. 1; EWGRL 187/77 Art. 3...