Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR D' APPEL, DOUAI. SOZIALE SICHERHEIT. ANERKENNUNG EINER BERUFSKRANKHEIT. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER. VERSICHERUNG GEGEN ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN. BERUFSKRANKHEITEN. ÄRZTLICHE FESTSTELLUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEMJENIGEN, DER DIE LEISTUNGEN ZU ERBRINGEN HAT. ANERKENNUNGSPFLICHT
Leitsatz (amtlich)
DIE ÄRZTLICHE FESTSTELLUNG EINER BERUFSKRANKHEIT IST VON DEMJENIGEN MITGLIEDSTAAT ANZUERKENNEN, DER GEMÄSS ARTIKEL 57 AB- SATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DIE LEISTUNGEN ZU ERBRINGEN HAT, AUCH WENN DIESE FESTSTELLUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERFOLGT IST.
Normenkette
VERORDNUNG Nr. 1408/71 DES RATES § Art. 57 Abs. 1-2
Beteiligte
Caisse primaire d'assurance maladie de Maubeuge |
Tenor
DIE ÄRZTLICHE FESTSTELLUNG EINER BERUFSKRANKHEIT IST VON DEMJENIGEN MITGLIEDSTAAT ANZUERKENNEN, DER GEMÄSS ARTIKEL 57 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DIE LEISTUNGEN ZU ERBRINGEN HAT, AUCH WENN DIESE FESTSTELLUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERFOLGT IST.
Gründe
1 DIE COUR D ' APPEL DOUAI (FRANKREICH) HAT MIT URTEIL VOM 21. DEZEMBER 1984, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 1. FEBRUAR 1985, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 86 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN, DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN (ABL. L 149, S. 2) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES VOR DIESEM GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS ZWISCHEN ALEXANDRE DEGHILLAGE (KLÄGER) UND DER CAISSE PRIMAIRE D ' ASSURANCE MALADIE (ÖRTLICHE KRANKENKASSE) MAUBEUGE (BEKLAGTE) WEGEN DER ABWEISUNG EINES ANTRAGS DES KLÄGERS AUF GEWÄHRUNG EINER RENTE WEGEN BERUFSKRANKHEIT.
3 DER KLÄGER, EIN BELGISCHER STAATSANGEHÖRIGER, ARBEITETE VON MÄRZ 1942 BIS DEZEMBER 1948 IN FRANKREICH, VON JANUAR 1949 BIS APRIL 1958 IN BELGIEN UND NOCHMALS VON APRIL 1958 BIS 30. NOVEMBER 1981 IN FRANKREICH; AN SEINEM ARBEITSPLATZ WAR ER LÄRM AUSGESETZT, DER GEEIGNET WAR, DAS GEHÖR ZU SCHÄDIGEN.
4 AM 12. SEPTEMBER 1980 UNTERZOG SICH DER KLÄGER EINEM ERSTEN AUDIOGRAMM, DURCH DAS UNTERSUCHT WERDEN SOLLTE, OB BEI IHM EINE HÖRSCHWÄCHE VORLAG. AUS DEN AKTEN DES VERFAHRENS GEHT NICHT HERVOR, OB DIESES AUDIOGRAMM IN FRANKREICH ODER IN BELGIEN DURCHGEFÜHRT WURDE. EIN ZWEITES AUDIOGRAMM WURDE AM 3. DEZEMBER 1981 IN BELGIEN DURCHGEFÜHRT, UND ZWAR DREI TAGE NACHDEM DER KLÄGER AUFGRUND EINER MASSENENTLASSUNG AUS WIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDEN VORZEITIG IN DEN RUHESTAND VERSETZT WORDEN WAR.
5 AM 14. JANUAR 1982 REICHTE DER KLÄGER BEIM FONDS DES MALADIES PROFESSIONNELLES (KASSE FÜR BERUFSKRANKHEITEN) IN BRÜSSEL EINEN ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER RENTE WEGEN BERUFSKRANKHEIT EIN UND FÜGTE EINE ÄRZTLICHE BESCHEINIGUNG VOM 12. DEZEMBER 1981 BEI, IN DER UNTER BEZUGNAHME AUF DAS AUDIOGRAMM VOM 3. DEZEMBER 1981 ANGEGEBEN WAR, ER LEIDE UNTER EINER TRAUMATISCHEN SCHWERHÖRIGKEIT.
6 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR, DASS EINE SOLCHE ÄRZTLICHE BESCHEINIGUNG NACH BELGISCHEM RECHT EIN HINREICHENDER NACHWEIS FÜR DAS VORLIEGEN EINER BERUFSKRANKHEIT GEWESEN WÄRE, DERENTWEGEN EINE RENTE BEANTRAGT WAR.
7 AM 28. FEBRUAR 1983 LEHNTE DER FONDS DEN ANTRAG ALS UNZULÄSSIG AB MIT DER BEGRÜNDUNG, DER BETROFFENE SEI DEM RISIKO ZULETZT IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS AUSGESETZT GEWESEN. ERST AM 5. APRIL 1983 ÜBERSANDTE DER FONDS DIE AKTE DEM CENTRE DE SECURITE SOCIALE DES TRAVAILLEURS MIGRANTS (ZENTRALSTELLE FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER) IN PARIS ZUR PRÜFUNG DER ANSPRÜCHE DES BETROFFENEN AUF EINE RENTE WEGEN BERUFSKRANKHEIT DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN FRANZÖSISCHEN TRÄGER. DIESE ÜBERMITTLUNG ERFOLGTE WEGEN ARTIKEL 86 SATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71, WONACH EIN ANTRAG, DER INNERHALB EINER BESTIMMTEN FRIST BEI EINER EINRICHTUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT EINZUREICHEN IST, ZULÄSSIG IST, WENN ER INNERHALB DER GLEICHEN FRIST BEI EINER ENTSPRECHENDEN EINRICHTUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEREICHT WIRD. IN DIESEM FALL IST DIE EINRICHTUNG GEMÄSS ARTIKEL 86 SATZ 2 DIESER VERORDNUNG VERPFLICHTET, DEN ANTRAG UNVERZUEGLICH DER ZUSTÄNDIGEN EINRICHTUNG ZU ÜBERMITTELN.
8 DIE CAISSE PRIMAIRE D ' ASSURANCE MALADIE MAUBEUGE, AN DIE DIE AKTEN AM 28. APRIL 1983 ÜBERSANDT WURDEN, LEHNTE DEN ANTRAG MIT DER BEGRÜNDUNG AB, DIE VORAUSSETZUNGEN DER FRANZÖSISCHEN REGELUNG, UNTER ANDEREM DER TABELLE NR. 42 DES DEKRETS NR. 81/507 VOM 4. MAI 1981 ÜBER DIE ANERKENNUNG VON DURCH LÄRM VERURSACHTEN BERUFSKRANKHEITEN, SEIEN NICHT ERFÜLLT. NACH DIESER TABELLE MÜSSE NÄMLICH „DIE ZWEISEITIGE UND UNHEILBARE HÖRSCHWÄCHE, DIE SICH NACH DEM WEGFALL DES RISIKOS NICHT MEHR VERSCHLIMMERT”, DURCH EINE NEUE MESSUNG DES HÖRVERMÖGENS INNERHALB EINER FRIST VON DREI WOCHEN BIS ZU EINEM JAHR BESTÄTIGT WERDEN, NACHDEM DER BETROFFENE DEM SCHÄDIGENDEN LÄRM NICHT MEHR AUSGESETZT IST. DA DER KLÄGER DEM RISIKO...